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versammlungsrecht besteht nicht. Die Berufung
erfolgt regelmäßig nach der Residenzstadt Karls-
ruhe. Die Berufung muß wenigstens alle zwei
Jahre erfolgen, doch ist auch dazwischen die Be-
rufung zu einem außerordentlichen Landtage zu-
lässig. Nach den Grundsätzen des Zweikammer-
systems kann sich die Berufung nur auf beide
Kammern gleichzeitig erstrecken (V.U. 8842, 52).
An die Berufung schließt sich die Eröffnung
durch den Großherzog persönlich mittels einer
Thronrede oder einen von ihm ernannten Kom-
missär. Im Anschlusse daran haben alle neu
eintretenden Mitglieder, auch die wieder ernannten
oder wieder gewählten den in $ 69 V.U. vorge-
schriebenen Eid zu leisten.
Der Großherzog allein kann auch die Stände-
versammlung und zwar wiederum beide Kammern
gleichzeitig vertagen und damit ihre Wirksam-
keit unterbrechen. Jedoch wird die Tätigkeit nach
Ablauf der Vertagung in dem Zustande wieder
aufgenommen, in dem sie verlassen war. Während
der Vertagung tritt der ständische Ausschuß in
Tätigkeit. Verschieden von der Vertagung und
nicht mit deren Rechtswirkungen ausgestattet ist
die auch wohl als Vertagung bezeichnete Unter-
brechung der Sitzungen durch die Kammer selbst,
z. B. wegen Weihnachten.
Der Großherzog allein kann endlich die beiden
Kammern der Ständeversammlung schließen. Dies
geschieht wie die Eröffnung in einer gemein-
samen Sitzung der Kammern durch den Groß-
herzog selbst mit einer Ansprache oder durch
einen von ihm ernannten Kommissär. Mit dem
Schlusse des Landtages tritt der ständische Aus-
schuß in Wirksamkeit.
Eine besondere Art der Schließung bildet die
Auflösung. Auch sie steht nur dem Großherzoge