Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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versammlungsrecht besteht nicht. Die Berufung 
erfolgt regelmäßig nach der Residenzstadt Karls- 
ruhe. Die Berufung muß wenigstens alle zwei 
Jahre erfolgen, doch ist auch dazwischen die Be- 
rufung zu einem außerordentlichen Landtage zu- 
lässig. Nach den Grundsätzen des Zweikammer- 
systems kann sich die Berufung nur auf beide 
Kammern gleichzeitig erstrecken (V.U. 8842, 52). 
An die Berufung schließt sich die Eröffnung 
durch den Großherzog persönlich mittels einer 
Thronrede oder einen von ihm ernannten Kom- 
missär. Im Anschlusse daran haben alle neu 
eintretenden Mitglieder, auch die wieder ernannten 
oder wieder gewählten den in $ 69 V.U. vorge- 
schriebenen Eid zu leisten. 
Der Großherzog allein kann auch die Stände- 
versammlung und zwar wiederum beide Kammern 
gleichzeitig vertagen und damit ihre Wirksam- 
keit unterbrechen. Jedoch wird die Tätigkeit nach 
Ablauf der Vertagung in dem Zustande wieder 
aufgenommen, in dem sie verlassen war. Während 
der Vertagung tritt der ständische Ausschuß in 
Tätigkeit. Verschieden von der Vertagung und 
nicht mit deren Rechtswirkungen ausgestattet ist 
die auch wohl als Vertagung bezeichnete Unter- 
brechung der Sitzungen durch die Kammer selbst, 
z. B. wegen Weihnachten. 
Der Großherzog allein kann endlich die beiden 
Kammern der Ständeversammlung schließen. Dies 
geschieht wie die Eröffnung in einer gemein- 
samen Sitzung der Kammern durch den Groß- 
herzog selbst mit einer Ansprache oder durch 
einen von ihm ernannten Kommissär. Mit dem 
Schlusse des Landtages tritt der ständische Aus- 
schuß in Wirksamkeit. 
Eine besondere Art der Schließung bildet die 
Auflösung. Auch sie steht nur dem Großherzoge
	        
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