Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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zu und bewirkt, daß alle für diese Landtags- 
periode Gewählten oder Ernannten ihre Mitglied- 
schaft verlieren. Es muß daher eine neue Wahl 
oder Ernennung stattfinden und zwar, wenn die 
Auflösung erfolgte, ehe der Gegenstand der Be- 
ratung erschöpft war, längstens innerhalb drei 
Monaten (V.U. 88 43, 44). 
Im übrigen beendet die Schließung wie die 
Auflösung jede parlamentarische Tätigkeit. Nach 
dem Wiederzusammentritte können also die Ar- 
beiten nicht wieder aufgenommen werden, wie 
sie verlassen waren, sondern müssen ganz neu 
begonnen werden. 
Innerhalb dieses Rahmens hat jede Kammer 
ihre Geschäftsordnung selbst festzustellen und 
zwar, soweit das Verhältnis zur großherzöglichen 
Regierung in Betracht kommt, mit deren Zu- 
stimmung. 
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag 
den Präsidenten der ersten Kammer. Die zweite 
Kammer wählt den Präsidenten, die Vizepräsi- 
denten und die Sekretäre für jeden Landtag selbst 
(V.U. 8 45). 
Daran schließt sich die Legitimations- 
prüfung.*) Jede Kammer erkennt über die 
streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder 
(V.U. 841). Schon in dem Wortlaute ist aus- 
gesprochen, daß dies eine richterliche Tätigkeit 
ist. Es ist also unparteilich nach Rechtsgrund- 
sätzen zu entscheiden, und es darf keine Partei 
ihre Mehrheit mißbrauchen, um im Wege der 
*) Vgl. Walz, Über die Prüfung der parlamentarischen 
Wahlen zunächst nach badischem Rechte (Separatabdruck 
aus der Ztschr. für Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege), 
Heidelberg 1902.
	        
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