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zu und bewirkt, daß alle für diese Landtags-
periode Gewählten oder Ernannten ihre Mitglied-
schaft verlieren. Es muß daher eine neue Wahl
oder Ernennung stattfinden und zwar, wenn die
Auflösung erfolgte, ehe der Gegenstand der Be-
ratung erschöpft war, längstens innerhalb drei
Monaten (V.U. 88 43, 44).
Im übrigen beendet die Schließung wie die
Auflösung jede parlamentarische Tätigkeit. Nach
dem Wiederzusammentritte können also die Ar-
beiten nicht wieder aufgenommen werden, wie
sie verlassen waren, sondern müssen ganz neu
begonnen werden.
Innerhalb dieses Rahmens hat jede Kammer
ihre Geschäftsordnung selbst festzustellen und
zwar, soweit das Verhältnis zur großherzöglichen
Regierung in Betracht kommt, mit deren Zu-
stimmung.
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag
den Präsidenten der ersten Kammer. Die zweite
Kammer wählt den Präsidenten, die Vizepräsi-
denten und die Sekretäre für jeden Landtag selbst
(V.U. 8 45).
Daran schließt sich die Legitimations-
prüfung.*) Jede Kammer erkennt über die
streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder
(V.U. 841). Schon in dem Wortlaute ist aus-
gesprochen, daß dies eine richterliche Tätigkeit
ist. Es ist also unparteilich nach Rechtsgrund-
sätzen zu entscheiden, und es darf keine Partei
ihre Mehrheit mißbrauchen, um im Wege der
*) Vgl. Walz, Über die Prüfung der parlamentarischen
Wahlen zunächst nach badischem Rechte (Separatabdruck
aus der Ztschr. für Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege),
Heidelberg 1902.