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gesetzen, Beschwerden über Verletzung verfas-
sungsmäßiger Rechte und Ministeranklagen Be-
schlußfassung mit Zweidrittelmehrheit geboten
(V.U. 88 64, 67, 67a). Bei einer- Gesamtabstim-
mung genügt die gewöhnliche Ziffer der Beschluß-
fähigkeit in jeder Kammer (V.U. 8 74).
Unter einander beschränken sich die beiden
Kammern auf Mitteilung ihrer Beschlüsse. Zur
Verständigung können auch die beiderseitigen
Kommissionen zusammentreten. Aber ein Zu-
sammentreten der Kammern selbst findet außer
der Eröffnung und Schließung nicht statt (V.U.
8 75).
Die Regierung wird bei den Beratungen ver-
treten durch die Minister und Mitglieder des
Staatsministeriums, sowie durch großherzogliche
Kommissarien. Diese haben jederzeit im Plenum
wie in den Kommissionen Zutritt und müssen
auf Verlangen gehört werden (V.U. 8 76).
Nur den landesherrlichen Kommissarien und
den Mitgliedern der Kommissionen ist es gestattet,
geschriebene Reden abzulesen. Alle übrigen Mit-
glieder müssen frei sprechen (V.U. 8 77).
Die Verhandlungen beider Kammern im
Plenum sind öffentlich. Doch kann auf Begehren
der Regierungskommissare und Antrag von drei
Mitgliedern, dem wenigstens ein Viertel der Mit-
glieder zustimmt, der Eintritt in eine geheime
Sitzung beschlossen werden. Auf die Kommis-
sionen erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht
(V.U. 8 78).
Die Handhabung der Polizei im Hause wie
der Ordnung gegenüber den Mitgliedern steht
sowohl im Plenum wie in den Kommissionen dem
Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsord-
nung zu.