Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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gesetzen, Beschwerden über Verletzung verfas- 
sungsmäßiger Rechte und Ministeranklagen Be- 
schlußfassung mit Zweidrittelmehrheit geboten 
(V.U. 88 64, 67, 67a). Bei einer- Gesamtabstim- 
mung genügt die gewöhnliche Ziffer der Beschluß- 
fähigkeit in jeder Kammer (V.U. 8 74). 
Unter einander beschränken sich die beiden 
Kammern auf Mitteilung ihrer Beschlüsse. Zur 
Verständigung können auch die beiderseitigen 
Kommissionen zusammentreten. Aber ein Zu- 
sammentreten der Kammern selbst findet außer 
der Eröffnung und Schließung nicht statt (V.U. 
8 75). 
Die Regierung wird bei den Beratungen ver- 
treten durch die Minister und Mitglieder des 
Staatsministeriums, sowie durch großherzogliche 
Kommissarien. Diese haben jederzeit im Plenum 
wie in den Kommissionen Zutritt und müssen 
auf Verlangen gehört werden (V.U. 8 76). 
Nur den landesherrlichen Kommissarien und 
den Mitgliedern der Kommissionen ist es gestattet, 
geschriebene Reden abzulesen. Alle übrigen Mit- 
glieder müssen frei sprechen (V.U. 8 77). 
Die Verhandlungen beider Kammern im 
Plenum sind öffentlich. Doch kann auf Begehren 
der Regierungskommissare und Antrag von drei 
Mitgliedern, dem wenigstens ein Viertel der Mit- 
glieder zustimmt, der Eintritt in eine geheime 
Sitzung beschlossen werden. Auf die Kommis- 
sionen erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht 
(V.U. 8 78). 
Die Handhabung der Polizei im Hause wie 
der Ordnung gegenüber den Mitgliedern steht 
sowohl im Plenum wie in den Kommissionen dem 
Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsord- 
nung zu.
	        
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