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Als Disziplinarmittel bei Ordnungswidrig-
keiten steht aber nur die mündliche Rüge und
bei Wiederholung der Eintrag ins Protokoll zur
Verfügung.
815. Rechte der Volksvertretung.
Zu unterscheiden ist zwischen den Rechten
der einzelnen Mitglieder und den Rechten der
Volksvertretung in ihrer Gesamtheit.
I. Rechte der einzelnen Mitglieder.
1. Äußerungsfreiheit. Sie ist jetzt reichs-
rechtlich gegründet auf & 11 Str.G.B.: „Kein
Mitglied des Landtages oder einer Kammer eines
zum Reiche gehörigen Staates darf außer der
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört,
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus-
übung seines Berufes getanen Äußerung zur Ver-
antwortung gezogen werden.“ Demgemäß bleiben
nach $ 12 auch wahrheitsgetreue Berichte über
die Verhandlungen von jeder Verantwortlichkeit
frei. Gedeckt wird nur das gesprochene Wort,
Tätlichkeiten sind kein Mittel parlamentarischer
Äußerung. Die Äußerung muß ferner in Aus-
übung des parlamentarischen Berufes gefallen
sein, also im Plenum oder in den Abteilungen
oder Kommissionen, sonstige politische Äußerun-
gen, z. B. an die Presse oder an die Wähler,
fallen nicht darunter.
2. Freiheit von Strafverfolgung und Verhaf-
tung. Die landesgesetzlichen Bestimmungen sind
vorbehalten durch 86 Nr. 1 E.G. zur Str.Pr.O.
Nach 8 49 V.U. kann kein Ständeglied während
der Dauer der Versammlung ohne ausdrückliche
Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet
werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenom-
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