Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Als Disziplinarmittel bei Ordnungswidrig- 
keiten steht aber nur die mündliche Rüge und 
bei Wiederholung der Eintrag ins Protokoll zur 
Verfügung. 
815. Rechte der Volksvertretung. 
Zu unterscheiden ist zwischen den Rechten 
der einzelnen Mitglieder und den Rechten der 
Volksvertretung in ihrer Gesamtheit. 
I. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
1. Äußerungsfreiheit. Sie ist jetzt reichs- 
rechtlich gegründet auf & 11 Str.G.B.: „Kein 
Mitglied des Landtages oder einer Kammer eines 
zum Reiche gehörigen Staates darf außer der 
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus- 
übung seines Berufes getanen Äußerung zur Ver- 
antwortung gezogen werden.“ Demgemäß bleiben 
nach $ 12 auch wahrheitsgetreue Berichte über 
die Verhandlungen von jeder Verantwortlichkeit 
frei. Gedeckt wird nur das gesprochene Wort, 
Tätlichkeiten sind kein Mittel parlamentarischer 
Äußerung. Die Äußerung muß ferner in Aus- 
übung des parlamentarischen Berufes gefallen 
sein, also im Plenum oder in den Abteilungen 
oder Kommissionen, sonstige politische Äußerun- 
gen, z. B. an die Presse oder an die Wähler, 
fallen nicht darunter. 
2. Freiheit von Strafverfolgung und Verhaf- 
tung. Die landesgesetzlichen Bestimmungen sind 
vorbehalten durch 86 Nr. 1 E.G. zur Str.Pr.O. 
Nach 8 49 V.U. kann kein Ständeglied während 
der Dauer der Versammlung ohne ausdrückliche 
Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet 
werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat 
bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenom- 
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