Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Aber auch soweit die Organisation ein Ausfluß 
der Regierung ist, bedarf es der Mitwirkung der 
Volksvertretung zur Bereitstellung der erforder- 
lichen Mittel, wenn mit einer neuen Organisation 
neue Ausgaben verbunden sein sollten. Wenn in 
dringlichen Fällen dem zuwider gehandelt sein 
sollte, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der 
Etatsüberschreitungen zu verfahren und nachträg- 
liche Genehmigung einzuholen. 
5. Das Recht, Ämter, Titel und sonstige Aus- 
zeichnungen, insbesondere Orden zu verleihen. 
Der Großherzog als das verfassungsmäßige 
Haupt der Staatsverwaltung besetzt die Ämter 
des Staatsdienstes oder läßt sie durch seine Be- 
hörden besetzen. In der Verleihung des Amtes 
liegt auch gleichzeitig die des entsprechenden 
Titels als Amtsbezeichnung. 
Geschichtlich hat sich in allen deutschen 
Staaten seit dem 17. Jahrhundert ein von dem 
Amtswesen losgelöstes Titelwesen entwickelt, in- 
dem entweder Beamten ein höherer Titel als der 
an sich mit ihrem Amte verbundene oder Beamten 
oder Nichtbeamten ein überhaupt nicht mit dem 
Amte zusammenhängender Titel beigelegt wird 
(Hofrat, Geh. Hofrat, Kommerzienrat). Da diese 
Titel durchweg Amtsbezeichnungen von unter- 
gegangenen landesherrlichen Ämtern sind, steht 
ihre Verleihung ausschließlich dem. Landesherren 
zu. Eine scheinbare Ausnahme 'macht die Ver- 
leihung der akademischen Grade. Doch auch sie 
erfolgt unter der Autorität des Landesherren. 
Zu den sonstigen Auszeichnungen gehört die 
schon behandelte Verleihung von Hofwürden und 
des ‘Adels, namentlich aber die Verleihung von 
Orden. 
Die badischen Orden und Ehrenzeichen mit 
den Stiftungsjahren sind folgende: Hausorden der
	        
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