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Aber auch soweit die Organisation ein Ausfluß
der Regierung ist, bedarf es der Mitwirkung der
Volksvertretung zur Bereitstellung der erforder-
lichen Mittel, wenn mit einer neuen Organisation
neue Ausgaben verbunden sein sollten. Wenn in
dringlichen Fällen dem zuwider gehandelt sein
sollte, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der
Etatsüberschreitungen zu verfahren und nachträg-
liche Genehmigung einzuholen.
5. Das Recht, Ämter, Titel und sonstige Aus-
zeichnungen, insbesondere Orden zu verleihen.
Der Großherzog als das verfassungsmäßige
Haupt der Staatsverwaltung besetzt die Ämter
des Staatsdienstes oder läßt sie durch seine Be-
hörden besetzen. In der Verleihung des Amtes
liegt auch gleichzeitig die des entsprechenden
Titels als Amtsbezeichnung.
Geschichtlich hat sich in allen deutschen
Staaten seit dem 17. Jahrhundert ein von dem
Amtswesen losgelöstes Titelwesen entwickelt, in-
dem entweder Beamten ein höherer Titel als der
an sich mit ihrem Amte verbundene oder Beamten
oder Nichtbeamten ein überhaupt nicht mit dem
Amte zusammenhängender Titel beigelegt wird
(Hofrat, Geh. Hofrat, Kommerzienrat). Da diese
Titel durchweg Amtsbezeichnungen von unter-
gegangenen landesherrlichen Ämtern sind, steht
ihre Verleihung ausschließlich dem. Landesherren
zu. Eine scheinbare Ausnahme 'macht die Ver-
leihung der akademischen Grade. Doch auch sie
erfolgt unter der Autorität des Landesherren.
Zu den sonstigen Auszeichnungen gehört die
schon behandelte Verleihung von Hofwürden und
des ‘Adels, namentlich aber die Verleihung von
Orden.
Die badischen Orden und Ehrenzeichen mit
den Stiftungsjahren sind folgende: Hausorden der