Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Treue, gestiftet von Markgraf Karl Wilhelm von 
Baden-Durlach 17. Juni 1715; militärischer Karl 
Friedrichsorden, gestiftet von Großherzog Karl 
Friedrich 4. April 1807; Orden vom Zähringer 
Löwen, gestiftet von Großherzog Karl 26. De- 
zember 1812, dazu seit 29. Aprıl 1877 als 
höhere Klasse Orden Bertholds des Ersten von 
Zähringen, beide zusammen sechs Klassen, dazu 
seit 29. April 1889 Verdienstkreuz vom Zähringer 
Löwen; militärische Karl Friedrich-Verdienst- 
Medaille, gleichzeitig mit dem Orden gestiftet; 
Zivilverdienstmedaille, gestiftet von Großherzog 
Karl Friedrich, nach den Statuten vom 10. Sep- 
tember 1866 auch Rettungsmedaille in drei 
Klassen; ferner verschiedene Felddienstmedaillen 
und die militärische Dienstauszeichnung; endlich 
die Großherzog Friedrich und Großherzogin Luise 
Medaille, gestiftet 20. September 1906. 
Die Verleihung von Orden steht nur dem 
Großherzoge zu und zwar, da es sich dabei um 
persönliche Gnadenakte handelt, ohne ministerielle 
Gegenzeichnung. Die Verleihung von Orden an 
badische ‘Staatsangehörige seitens anderer Mon- 
archen bedarf der großherzoglichen Genehmigung. 
6. Das Recht der Oberaufsicht. Es besteht 
in dem Rechte des Monarchen, von allen öffent- 
lichen Vorgängen innerhalb des Staates Kenntnis 
zu nehmen. Die Behörden und öffentlichen Kor- 
porationen haben die entsprechende Pflicht zur 
Berichterstattung. Damit ist das Oberaufsichts- 
recht erschöpft. Denn die Maßregeln der ver- 
schiedensten Art, zu denen die bemerkten Mängel 
Anlaß geben, fallen außerhalb des Oberaufsichts- 
rechtes.
	        
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