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zwölfte Verfassungsänderung vom 24. August 1904
beseitigt. Sie kann jetzt auch über einzelne Teile
beschließen, aber.nur nach der zweiten Kammer.
Nach der Einbringung hat eine Kammer nach
der anderen in den geschäftsordnungsmäßigen
Formen und mit der verfassungsmäßigen Mehr-
heit über die Vorlage zu beschließen. Die parla-
mentarische Zustimmung liegt nur dann vor, wenn
beide Kammern übereinstimmende Beschlüsse
fassen. Zur Erreichung dieser Übereinstimmung
kann die Vorlage noch einmal an die zuerst damit
befaßt gewesene Kammer zurückkehren. Auch ist
unter Vermittlung der Präsidenten der Zusammen-
tritt der beiderseitigen Kommissionen zur Ver-
ständigung zulässig (V.U. 8 75). Nur bei ab-
weichenden Beschlüssen über einzelne Positionen
des Staatsvoranschlags gelten, wenn bei wieder-
holter Beschlußfassung und trotz gemeinsamer
Kommission eine Verständigung nicht zu erreichen
ist, die endgültigen Beschlüsse der zweiten Kam-
mer als maßgebend. Und wenn die erste Kammer
ein Finanzgesetz im ganzen ablehnt, wird auf
Verlangen der Regierung oder der zweiten Kam-
mer eine Gesamtabstimmung mit Durchzählung
durch beide Kammern über die von der zweiten
Kammer beschlossene Fassung vorgenommen (V.U.
8 61).
Erst mit der verfassungsmäßigen Zustimmung
sind die Voraussetzungen für den Gesetzgebungs-
akt geschaffen, der vom Großherzoge ausgeht.
Dieser eigentliche Gesetzgebungsakt ist die
Sanktion. Die Verfassungsurkunde 8 66 spricht
zwar nur davon, daß der Großherzog die Gesetze
bestätigt. Dem liegt der unklare Gedanke der
Gewaltenteilung zugrunde, als ob die Volks-
vertretung die gesetzgebende Körperschaft wäre,
während doch mit allen anderen Rechten der
Bornhak, Baden. D