Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Staatsgewalt auch das der Gesetzgebung in der 
Person des Großherzogs vereinigt ist. Die Ein- 
gangsformel der Gesetze hat stets das wahre 
Rechtsverhältnis zum Ausdrucke gebracht: 
„Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben 
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt.“ Die 
Form der Sanktion ist die unterschriftliche Voll- 
ziehung des Gesetzes durch den Großherzog. Da- 
mit ist das Gesetz rechtsgültig zur Entstehung 
gelangt. 
Aber das rechtsgültige Gesetz ist noch nicht 
verbindlich, da das Publikum von dem ım Ka- 
binette des Monarchen sich vollziehenden Vor- 
gange der Sanktion nichts weiß. Die Verbind- 
lichkeit wird erst begründet mit der Verkündi- 
gung oder Publikation, welche die Verfassungs- 
urkunde $ 66 im Anschlusse an den älteren Sprach- 
gebrauch als Promulgation bezeichnet. Den ent- 
sprechenden Verkündigungsbefehl erteilt der 
Großherzog gleichzeitig mit der Sanktion. 
Die Verkündigung geschieht seit 1803 durch 
ein amtliches Blatt, das früher als Regierungs- 
blatt bezeichnet wurde und seit 1869 Gesetzes- 
und Verordnungsblatt heißt unter Redaktion 
durch das Sekretariat des großherzoglichen Staats- 
ministeriums. Soweit kein anderer Zeitpunkt an- 
gegeben, tritt das Gesetz mit seiner Verkündigung 
in Kraft, sobald die Verkündigung bekannt sein 
kann. 
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig ver- 
kündeter Gesetze und Verordnungen ist nach 
badischem Verfassungsrechte weder unmittelbar 
noch mittelbar ausgeschlossen und daher nach all- 
gemeinen Grundsätzen zu entscheiden. 
Es ist daher von den zur Gesetzanwendung 
Berufenen zunächst die gehörige Verkündigung 
zu prüfen. Der Beweis wird geführt durch Ab-
	        
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