Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Gesetzgebung jeder Eingriff in die Freiheit der 
Person und des Eigentums bezeichnet. Jede 
Rechtsnorm, die sich nicht nur innerhalb des Be- 
hördenorganismus hält, sondern in die individuelle 
Sphäre eingreift, wird damit zum Gegenstande 
der Gesetzgebung. Es wäre aber falsch, deshalb 
in dem Bestreben, die Identität des formellen und 
materiellen Gesetzes zu behaupten, das Eingreifen 
in die individuelle Sphäre überhaupt als etwas 
der Rechtsnorm Wesentliches zu betrachten und 
Anordnungen, die sich bloß innerhalb des Be- 
hördenorganismus halten, unter allen Umständen 
nur als Verwaltungsvorschriften zu betrachten. 
Rechtsnormen sind auch möglich, wenn ihre Wirk- 
samkeit sich auf den DBehördenorganismus be- 
schränkt. Es bedürfen aber eben nicht alle Rechts- 
normen der Gesetzesform, sondern grundsätzlich 
nur diejenigen, welche in die Freiheit der Person 
und des Eigentums eingreifen. 
Damit ist aber das Gebiet der Gesetzgebung 
nicht erschöpft. Es sind zum Teil durch die Ver- 
fassungsurkunde selbst, zum Teil durch besondere 
Gesetze auch andere Gegenstände, der Erlaß von 
Rechtsnormen wie von tatsächlichen Anordnungen, 
der Gesetzgebung vorbehalten. In erster Linie 
gilt das von der Verfassungsurkunde selbst. Die 
Gegenstände der Gesetzgebung lassen sich hier- 
nach nur kasuistisch bestimmen durch Zusammen- 
fassung in einzelnen Gruppen. Deren gibt es im 
wesentlichen vier. 
l. Das formelle Verfassungsrecht. Hierher 
gehört die Verfassungsurkunde selbst mit den von 
ıhr als Bestandteilen in Bezug genommenen Ge- 
setzen, z. B. nach $S 4 V.U. der Deklaration vom 
4. Oktober 1817 als Grundlage des Hausgesetzes, 
und mit sämtlichen Verfassungsänderungen und 
authentischen Interpretationen. Die Verfassungs-
	        
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