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Gesetzgebung jeder Eingriff in die Freiheit der
Person und des Eigentums bezeichnet. Jede
Rechtsnorm, die sich nicht nur innerhalb des Be-
hördenorganismus hält, sondern in die individuelle
Sphäre eingreift, wird damit zum Gegenstande
der Gesetzgebung. Es wäre aber falsch, deshalb
in dem Bestreben, die Identität des formellen und
materiellen Gesetzes zu behaupten, das Eingreifen
in die individuelle Sphäre überhaupt als etwas
der Rechtsnorm Wesentliches zu betrachten und
Anordnungen, die sich bloß innerhalb des Be-
hördenorganismus halten, unter allen Umständen
nur als Verwaltungsvorschriften zu betrachten.
Rechtsnormen sind auch möglich, wenn ihre Wirk-
samkeit sich auf den DBehördenorganismus be-
schränkt. Es bedürfen aber eben nicht alle Rechts-
normen der Gesetzesform, sondern grundsätzlich
nur diejenigen, welche in die Freiheit der Person
und des Eigentums eingreifen.
Damit ist aber das Gebiet der Gesetzgebung
nicht erschöpft. Es sind zum Teil durch die Ver-
fassungsurkunde selbst, zum Teil durch besondere
Gesetze auch andere Gegenstände, der Erlaß von
Rechtsnormen wie von tatsächlichen Anordnungen,
der Gesetzgebung vorbehalten. In erster Linie
gilt das von der Verfassungsurkunde selbst. Die
Gegenstände der Gesetzgebung lassen sich hier-
nach nur kasuistisch bestimmen durch Zusammen-
fassung in einzelnen Gruppen. Deren gibt es im
wesentlichen vier.
l. Das formelle Verfassungsrecht. Hierher
gehört die Verfassungsurkunde selbst mit den von
ıhr als Bestandteilen in Bezug genommenen Ge-
setzen, z. B. nach $S 4 V.U. der Deklaration vom
4. Oktober 1817 als Grundlage des Hausgesetzes,
und mit sämtlichen Verfassungsänderungen und
authentischen Interpretationen. Die Verfassungs-