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Für bloße Verzögerungen bietet $ 62 der Ver-
fassungsurkunde einen Ausweg. Danach dürfen
die alten, auch nicht ständigen Abgaben nach
Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate
forterhoben werden, wenn die Ständeversammlung
aufgelöst wird, ehe ein neues Budget zustande
kommt, oder wenn sich die ständischen Be-
ratungen verzögern. Außerdem kann nach Art. 13
des Etatsgesetzes die Regierung nach Ablauf einer
Budgetperiode die ständigen Dotationen, Staats-
beiträge und sonstige Ausgaben in den Beträgen
des letzten Haushaltsetats fortzahlen lassen, so
lange sie zur Erhebung der Abgaben befugt ist.
Eine endgültige Lösung, wenn Finanzgesetz
und Budget längere Zeit nicht zustande kommen,
gibt die Gesetzgebung nicht an. Die in dem
periodischen Abgaben- oder Finanzgesetze fest-
gesetzten Steuern dürfen dann jedenfalls nicht
länger erhoben werden. Dagegen werden die
übrigen Einnahmen, namentlich die privatrecht-
lichen aus Domänen und Gewerbebetrieben weiter
erhoben, und die Regierung hat davon, so weit als
möglich, die rechtlich notwendigen Ausgaben zu
bestreiten.
Das Budget bildet endlich die Grundlage der
Rechnungskontrolle, indem die Verwaltung ge-
nötigt ist, nach dem Budget zu wirtschaften. Diese
Rechnungskontrolle ist einmal eine verwaltungs-
rechtliche durch die Oberrechnungskammer, die
im Finanzrechte zu behandeln ist. Sie ist aber
außerdem eine verfassungsrechtliche durch den
Landtag. Denn gleichzeitig mit dem neuen Auf-
lagengesetze und Budget wird ihm eine detaillierte
Übersicht über die Verwendung der verwilligten
Gelder von den früheren Etatsjahren übergeben,
wobei über die Verwendung der geheimen Aus-
gaben eine kontrasignierte Versicherung des Groß-