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Monarchen nicht wie in anderen Verfassungen,
z. B. der preußischen, das Abolitionsrecht ganz
oder teilweise abgesprochen. Nach dem allge-
meinen Grundsatze, daß der Großherzog alle
Rechte der Staatsgewalt frei betätigen kann, be-
züglich deren er in der Ausübung nicht be-
schränkt ist, steht ihm daher auch das Abolitions-
recht zu.*)
Reichsrechtlich wird nach $ 485 Str.Pr.O. vor
Vollstreckung von Todesurteilen eine ausdrück-
liche Entschließung des Staatsoberhauptes ver-
langt, von dem Begnadigungsrechte keinen Ge-
brauch machen zu wollen.
Gegenüber Personen, welche der Militärge-
richtsbarkeit unterworfen sind, steht nach Art. 14
der Militärkonvention vom 25. November 1870
das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu. Doch
sollen Wünsche des Großherzogs in dieser Rich-
tung, badische Staatsangehörige betreffend, tun-
lichst Berücksichtigung finden.
3. Privilegium ist Befreiung eines einzelnen
von der Anwendbarkeit des Gesetzes im Wege
der Dispensation unter Erteilung eines dem Ge-
setze widersprechenden subjektiven Rechtes. Wie
bei der Dispensation ist der Charakter des Pri-
vilegiums verschieden, je nachdem das Gesetz es
zuläßt oder nicht, im ersten Falle Vollzugsakt,
ım zweiten selbst ein Akt der Gesetzgebung.
4. Suspension ist zeit- oder distriktweise Auf-
hebung eines Gesetzes derart, daß nach Ablauf.
der Suspensionszeit das Gesetz von selbst wieder
*) Anderer Ansicht Heimberger, Das landesherrliche
Abolitionsrecht, Leipzig 1901, der aus dem ausdrücklichen
Vorbehalte des eigentlichen Begnadigungsrechtes in der V.U.
einen Verzicht auf das Abolitionsrecht folgert. Doch haben
in der Praxis bis 1857 allgemeine, bis 1865 einzelne Abo-
itionen stattgefunden,
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