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in Kraft tritt. Auch die Suspension ist Vollzugs-
akt, wenn sie im Gesetze zugelassen ist, oder Akt
der Gesetzgebung, wenn dies nicht der Fall war.
Da Reichsgesetze den Landesgesetzen vor-
gehen, kann die Suspension von Landesgesetzen
auch auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen,
so nach Art. 68 R.V. bei Erklärung des Kriegs-
zustandes, früher auch im Falle des Sozialisten-
gesetzes.
822. Verordnungen mit Gesetzeskraft.
Das Gesetz hat die formelle Gesetzeskraft,
kann also nur durch Gesetz abgeändert werden.
Das macht jedoch Schwierigkeiten in besonderen
Notlagen des Staates.
Die Charte constitutionelle Ludwigs XVIII.
von 1814, das Vorbild der badischen Verfassungs-
urkunde, legte in Art. 14 dem Könige das Recht
bei zum Erlasse der Verordnungen, die nötig
wären für die Sicherheit des Staates. Das war
die Grundlage für die Preßordonnanzen, die zur
Julirevolution führten.
Die badische Verfassungsurkunde Art. 66
unterscheidet. Sie spricht einmal zwar auch von
Anordnungen im Interesse der Sicherheit des
Staates und legt ihren Erlaß dem Großherzoge
bei. Der Gegensatz zu dem folgenden Satze ergibt
aber, daß es sich dabei nur um Anordnungen auf
dem von der Gesetzgebung nicht in Anspruch ge-
nommenen (rebiete handelt. Außerdem aber wird
weiter dem Großherzoge das Recht beigelegt, auch
solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen
Beratung geeignete, aber durch das Staatswohl
dringend gebotene Verordnungen zu erlassen,
deren vorübergehender Zweck durch jede Ver-
zögerung vereitelt würde. Das ist die Grundlage