Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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in Kraft tritt. Auch die Suspension ist Vollzugs- 
akt, wenn sie im Gesetze zugelassen ist, oder Akt 
der Gesetzgebung, wenn dies nicht der Fall war. 
Da Reichsgesetze den Landesgesetzen vor- 
gehen, kann die Suspension von Landesgesetzen 
auch auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, 
so nach Art. 68 R.V. bei Erklärung des Kriegs- 
zustandes, früher auch im Falle des Sozialisten- 
gesetzes. 
822. Verordnungen mit Gesetzeskraft. 
Das Gesetz hat die formelle Gesetzeskraft, 
kann also nur durch Gesetz abgeändert werden. 
Das macht jedoch Schwierigkeiten in besonderen 
Notlagen des Staates. 
Die Charte constitutionelle Ludwigs XVIII. 
von 1814, das Vorbild der badischen Verfassungs- 
urkunde, legte in Art. 14 dem Könige das Recht 
bei zum Erlasse der Verordnungen, die nötig 
wären für die Sicherheit des Staates. Das war 
die Grundlage für die Preßordonnanzen, die zur 
Julirevolution führten. 
Die badische Verfassungsurkunde Art. 66 
unterscheidet. Sie spricht einmal zwar auch von 
Anordnungen im Interesse der Sicherheit des 
Staates und legt ihren Erlaß dem Großherzoge 
bei. Der Gegensatz zu dem folgenden Satze ergibt 
aber, daß es sich dabei nur um Anordnungen auf 
dem von der Gesetzgebung nicht in Anspruch ge- 
nommenen (rebiete handelt. Außerdem aber wird 
weiter dem Großherzoge das Recht beigelegt, auch 
solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen 
Beratung geeignete, aber durch das Staatswohl 
dringend gebotene Verordnungen zu erlassen, 
deren vorübergehender Zweck durch jede Ver- 
zögerung vereitelt würde. Das ist die Grundlage
	        
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