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falt anwenden, sonst können bei vorsätzlicher
oder fahrlässiger Pflichtverletzung sich Rechts-
nachteile ergeben. Diese sind einmal strafrecht-
lich, namentlich bei Verbrechen und Vergehen
im Amte. Außerdem tritt die zivilrechtliche
Haftung nach 88 839ff. B.G.B. ein. Danach
haftet bei Vorsatz der Beamte unbedingt, bei
Fahrlässigkeit nur subsidiär, soweit der Ge-
schädigte anderweit keinen Ersatz erlangen kann,
bei richterlichen Urteilen nur im Falle strafrecht-
lich festgestellter Pflichtverletzung. Der Staat
haftet dabei reichsrechtlich für seine Beamten
nur in der privatwirtschaftlichen Sphäre nach
88 31, 89 B.G.B., außerdem und zwar dem Ge-
schädigten gegenüber allein bei Versehen der
Grundbuchbeamten nach 8 12 der Reichsgrund-
buchordnung vom 24. März 1897. Im übrigen ist
die Regelung nach Art. 77 E.G. zum B.G.B. der
Landesgesetzgebung überlassen. In Baden besteht
eine solche Haftung nach Art. 5 A.G. zum B.G.B.
Nach $S 11 E.G. zum G.V.G. und Art. 9 der
badischen Verordnung vom 24. Februar 1880 hat
der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Mi-
nisteriums eine Vorentscheidung, ob dem Beamten
eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ausge-
nommen sind zivilrechtliche Ansprüche gegen Ge-
-richts- und Standesbeamte.
Der Beamte ist ferner dem Dienstvorgesetzten
zum Gehorsam verpflichtet. Das gilt freilich nur
von rechtmäßigen Dienstbefehlen. Aber die Recht-
mäßıigkeit prüft der Beamte auf eigene Gefahr.
Nur wo der Dienstbefehl gegen das Strafgesetz
verstößt, hat der Beamte die Pflicht zur Ver-
weigerung des Gehorsams.
Der Beamte ist endlich zu einem würdigen
außeramtlichen Verhalten verpflichtet und hat
zu Nebenerwerb Genehmigung nachzusuchen.