Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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falt anwenden, sonst können bei vorsätzlicher 
oder fahrlässiger Pflichtverletzung sich Rechts- 
nachteile ergeben. Diese sind einmal strafrecht- 
lich, namentlich bei Verbrechen und Vergehen 
im Amte. Außerdem tritt die zivilrechtliche 
Haftung nach 88 839ff. B.G.B. ein. Danach 
haftet bei Vorsatz der Beamte unbedingt, bei 
Fahrlässigkeit nur subsidiär, soweit der Ge- 
schädigte anderweit keinen Ersatz erlangen kann, 
bei richterlichen Urteilen nur im Falle strafrecht- 
lich festgestellter Pflichtverletzung. Der Staat 
haftet dabei reichsrechtlich für seine Beamten 
nur in der privatwirtschaftlichen Sphäre nach 
88 31, 89 B.G.B., außerdem und zwar dem Ge- 
schädigten gegenüber allein bei Versehen der 
Grundbuchbeamten nach 8 12 der Reichsgrund- 
buchordnung vom 24. März 1897. Im übrigen ist 
die Regelung nach Art. 77 E.G. zum B.G.B. der 
Landesgesetzgebung überlassen. In Baden besteht 
eine solche Haftung nach Art. 5 A.G. zum B.G.B. 
Nach $S 11 E.G. zum G.V.G. und Art. 9 der 
badischen Verordnung vom 24. Februar 1880 hat 
der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Mi- 
nisteriums eine Vorentscheidung, ob dem Beamten 
eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ausge- 
nommen sind zivilrechtliche Ansprüche gegen Ge- 
-richts- und Standesbeamte. 
Der Beamte ist ferner dem Dienstvorgesetzten 
zum Gehorsam verpflichtet. Das gilt freilich nur 
von rechtmäßigen Dienstbefehlen. Aber die Recht- 
mäßıigkeit prüft der Beamte auf eigene Gefahr. 
Nur wo der Dienstbefehl gegen das Strafgesetz 
verstößt, hat der Beamte die Pflicht zur Ver- 
weigerung des Gehorsams. 
Der Beamte ist endlich zu einem würdigen 
außeramtlichen Verhalten verpflichtet und hat 
zu Nebenerwerb Genehmigung nachzusuchen.
	        
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