Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Beamten besonders verliehen ist nach Maßgabe 
der Rangordnung.*) 
Der Beamte hat ferner verschiedene vermögens- 
rechtliche Ansprüche. Dazu gehört der Anspruch 
auf das Gehalt mit den regelmäßigen Zulagen, 
auf die jedoch nur Fichterliche Beamte einen festen 
Rechtsanspruch haben, auf Wohnungsgeldzu- 
schuß, auf das widerrufliche Nebengehalt (Funk- 
tions-, Orts- oder Alterszulage), auf wandelbare 
Bezüge, Naturalbezüge und Dienstaufwandsent- 
schädigung. Dazu kommen das Ruhegehalt des 
pensionierten Beamten, das dreimonatliche Sterbe- 
gehalt für Witwe und Kinder eines etatsmäßigen 
Beamten und Witwen- und Waisengeld für die 
Hinterbliebenen. 
Die vermögensrechtlichen Ansprüche beruhen 
zwar auf der öffentlichrechtlichen Grundlage des 
Beamtenverhältnisses. Doch sind die Ansprüche 
zivilrechtlich geschützt, indem über sie nach Ent- 
scheidung durch das vorgesetzte Ministerium 
binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen 
Rechtswege zulässig ist. 
Bei Beendigung der Beamtenverhältnisse ist 
Ende des einzelnen Amtsverhältnisses und Be- 
endigung des Staatsdienstes überhaupt zu unter- 
scheiden. 
In ersterer Beziehung kommen in Betracht 
Versetzung, Versetzung in den einstweiligen 
Ruhestand, vorläufige Amtsenthebung und Pen- 
sionierung. 
Eine Versetzung in ein Amt mit gleichem 
Range und Gehalt müssen sich nichtrichterliche 
Beamte unbedingt, richterliche nur bei einer Ver- 
änderung der Organisation der Gerichte oder im 
Interesse der Rechtspflege, und zwar, wenn die 
*) Verordnung vom 5. Juli 1808 nebst zahlreichen 
Ergänzungen. 
 
	        
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