afficirt; jedoch auch wenn der Zweifel am Recht nicht durch eine
feste Zeitgränze abgeschnitten wird, können die übrigen Erfordernisse
des Instituts Anhaltspunkte geben, um in jedem einzelnen Fall
approximativ die Gränze festzustellen. Dagegen halten wir folgende
Argnumente für durchgreifend:
1. Die Verjährung ist ein Grund für Erwerb und Verlust von
subjektiven Rechten, aber sie erzeugt keine Rechtssätze, ist keine Rechts-
quelle. Wollten wir, wie Bluntschli, ihr im Staatsrecht die letztere
Bedeutung zuschreiben, dann würden wir ein neues Onstitut schaf-
fen, das in einem für den Begriff wesentlichen Punkte von dem
gleichnamigen privatrechtlichen sich unterschiede und demgemäß auch
in den übrigen Erfordernissen demselben durchaus nicht entsprechen
könnte; dazu sehen wir uns aber um so weniger veranlaßt, als
bereits eine allgemein anerkannte Rechtsquelle, das Gewohnheits-
recht, besteht, welche in ihren Voraussetzungen Bluntschli's staatlicher
Verjährung ähnlich, die Wirkung derselben vollkommen ausfülltt07).
Ist die Verjährung aber keine Rechtsquelle, so bedarf sie zu ihrer
rechtlichen Geltung der Sanktion durch eine Rechtsquelle, d. h. durch
einen Satz des positiven Rechts. Ein solcher Satz ist nun, so weit
mir bekannt, in dem Rechte keines Staates ganz allgemein ausge-
sprochen; vielmehr sind es überall nur einzelne Kategorien von Be-
fugnissen, für welche die Verjährung ausdrücklich sanktionirt ist.
Im Römischen Recht der Kaiserzeit, das am meisten einen univer-
salen Charakter in Anspruch nehmen kann, ist die Verjährung auf
dem Gebiet des Privatrechts als Erwerbgrund von Rechten nur bei
dem Eigenthum und den Servituten anerkanntos), als Grund des Ver-
lustes zerstört sie nur die Servituten und die Ansprüche, und, so weit die
letzteren aus Forderungsrechten entspringen, diese mit ihnen; insbeson-
dere ist sie bei den Familienrechten ausgeschlossen"o?); im Strafrecht
kommt sie nur als Verjährung des Rechts zur Akkusation vor; im eigent-
——
107) Bluntschli's Auffassung der staatlichen Verjährung entspricht seiner De-
finition des saatlichen Besitzes, wonach derselbe die thatsächliche Ordnung der
öffentlichen Verhältnisse ist. Eine solche Bezeichnung weicht aber nicht allein von
der üblichen juristischen Terminologie ab, welche den Besitz — auch im Staats-
recht — nur auf subjektive Rechte bezieht, sondern widerstrebt ebenso dem Sprach-
gebrauch des gewöhnlichen Lebens. Niemand wird etwa sagen, ein oktroyirtes
Preßgesetz sei im „Besitz“, um dessen thatsächliche Geltung auszudrücken.
108) Streitig ist ihre Anwendung auf Emphyteuse und Supersicies.
109) Windscheid, I, § 105, N. 5.