Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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derholt worden, daß die thatsächliche Verdrängung des rechtmäßigen 
Herrschers immer das ursprüngliche Organ des Gesammtwillens, 
das Volk, zur Wirksamkeit berufe; namentlich wenn eine Usurpa— 
tion der Staatsgewalt stattgefunden habe, so dürfe und müsse das 
Volk entweder die Herrschaft an sich selbst nehmen oder einen neuen 
Träger der Staatsgewalt einsetzen. So weit dieser Satz auf eine 
angebliche Verschuldung des bisherigen Herrschers, welche die Usur- 
pation herbeigeführt oder zugelassen habe, gestützt wird “½), ist er 
nur eine Anwendung der alsbald (unter 2) zu erörternden Ansicht; 
sofern dies aber nicht der Fall ist, mithin die Gewalt, welche den 
rechtmäßigen Inhaber der Staatsgewalt verdrängt hat, als eine 
formell und materiell unberechtigte erscheint, ist nicht einzusehen, 
weshalb die Verpflichtung des Volkes gegenüber dem bisherigen 
Souverain erloschen sein soll. Allenfalls könnte man geltend machen, 
der Staat bedürfe immer eines Herrschers, der sowohl durch das 
Recht berufen, als an der Ausübung der Staatsgewalt nicht ver- 
hindert sei); aber ist das Volk faktisch im Stande, mit freiem 
Willen über die Herrschaft von Neuem zu verfügen, dann vermag 
es auch, den frühern Herrscher wieder einzusetzen; eine Nothwendig- 
keit, ein neues Organ zu schaffen, liegt also nicht vor. 
2. Ein Mißbrauch der Staatsgewalt von Seiten des aktuellen 
Herrschers soll stets die ruhende Souverainität des Volkes erwecken. 
Eine Verletzung der formellen und der materiellen Schranken der 
Staatsgewalt (Verfassungsbruch und Tyrannei) werden in der Regel 
gleichmäßig als Mißbrauch bezeichnet ½1). Daß aber in beiden Fällen 
jene rechtliche Folge eintreten soll, wird in zweifacher Weise be- 
gründet und in Gemäßheit der verschiedenen Begründung gewinnt 
auch der Volkswille eine verschiedene Bedeutung; doch werden weder 
in der einen noch in der andern Hinsicht die beiden Gesichtspunkte 
gehörig auseinandergehalten. Einmal nämlich wird angeführt, die 
  
veränderung, also eine wirkliche Usurpation, voraussetzt, spricht der Letztere in 
unbestimmterer Weise von dem „Verschwinden" oder der „gewaltsamen Abstoßung 
eines Organs der Staatsgewalt.“ 
449) Namentlich Locke (§ 213 ff.) macht diesen Gesichtspunkt geltend. 
150) Dieses Argument deutet Locke, § 220 an, vgl. Rotteck, S. 480. 
154) Milton, Cap. 7 nennt in diesem Sinne die Vernachlässigung „salutis 
et libertatis publicae“, Locke, & 149 „designs against the Liberties and 
Properties of the Subject“, Murhard, S. 72, Despotismus und Tnyrannei, 
Rotteck, S. 481, Bruch des Verfassungsgesetzes und wissentliche Verletzung des 
Gemeinwohls, Ahrens, S. 171, dagegen nur formellen Verfassungsbruch. 
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