Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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archen, ja, außer im Falle positiver rechtlicher Vorschrift!“), nicht 
einmal nach rechtmäßiger Erledigung des Thrones ein Recht der 
Verfügung über die Staatsgewalt beanspruchen; denn sie ist keine 
Vertreterin des Souverains, sondern hat in der Regel nur den 
Willen des Souverains durch ihre Zustimmung zu ergänzen, und 
selbst wenn in einem Lande die Souverainität bei dem, aus Fürst 
und Volksvertretung gebildeten, gesetzgebenden Körper ist, kann die 
letztere ohne das Haupt des Staates nicht handeln "½). Sodann, 
auch unter Voraussetzung der Volkssouverainität, müssen bei dem 
Ausdruck des Volkswillens die Vorschriften der Verfassung über 
ihre eigene Abänderung genau erfüllt sein, damit eine Legitimation 
der usurpirten Staatsgewalt angenommen werden darf!“); denn in 
der Demokratie ebenso wie in jeder andern Staatsform ist der Sou- 
verain an die Gesetze gebunden "8). In der Regel wird schon die 
Anordnung der Wahlen, resp. der Abstimmung durch den usurpa- 
torischen Herrscher dem ganzen Verfahren den Charakter der Illega- 
lität aufdrücken und damit die Möglichkeit einer rechtlichen Wirkung 
desselben ausschließen. 
§ 10. Legitimation durch Anerkennung von Seiten des Volkes 
(des Staates, der staatlichen Organe). 
Die nachträgliche Zustimmung des Volkes, welche die faktische 
Herrschaft in eine rechtmäßige verwandeln soll, wird von den Deut- 
schen Anhängern dieser Ansicht gern mit dem Ausdruck „Anerken- 
  
162) Eine solche enthält z. B. die Belgische Verfassung, Art. 85; die Schwe- 
dische von 1809, Art. 94; die Norwegische, Art. 48. 
163) Aus diesem Grunde konnten weder die beiden Häuser des Englischen 
Parlaments im Jahre 1689, noch die Französischen Kammern nach der Julirevo- 
lution, auch wenn die in beiden Fällen angenommene Fiktion der Erledigung des 
Throns begründet gewesen wäre, ein Recht der Neubesetzung desselben in Anspruch 
nehmen. Das Englische Parlament war zudem von dem Prinzen von Oranien 
in völlig illegaler Weise berufen und trat daher zunächst auch nur als „Con- 
vent“ auf. 
164) Gerade die Verfassungen, deren demokratischer Charakter am ausge- 
prägtesten ist, pflegen sich gegen Abänderung am meisten zu schützen. Vgl. die 
weitläufigen Bestimmungen der Französischen Constitution von 1793, Art. 115 ff., 
von 1795, Art. 336 ff., von 1848, Art. 111 ff. 
165) Mo## Wsse 66 Sor re Itor 27#0on # öreon bu 
war bekanntlich ein Hauptgrundsatz des Athenischen Staatsrechts, der allerdings 
in der Zeit des Verfalls gar oft vernachlässigt wurde.
	        
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