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archen, ja, außer im Falle positiver rechtlicher Vorschrift!“), nicht
einmal nach rechtmäßiger Erledigung des Thrones ein Recht der
Verfügung über die Staatsgewalt beanspruchen; denn sie ist keine
Vertreterin des Souverains, sondern hat in der Regel nur den
Willen des Souverains durch ihre Zustimmung zu ergänzen, und
selbst wenn in einem Lande die Souverainität bei dem, aus Fürst
und Volksvertretung gebildeten, gesetzgebenden Körper ist, kann die
letztere ohne das Haupt des Staates nicht handeln "½). Sodann,
auch unter Voraussetzung der Volkssouverainität, müssen bei dem
Ausdruck des Volkswillens die Vorschriften der Verfassung über
ihre eigene Abänderung genau erfüllt sein, damit eine Legitimation
der usurpirten Staatsgewalt angenommen werden darf!“); denn in
der Demokratie ebenso wie in jeder andern Staatsform ist der Sou-
verain an die Gesetze gebunden "8). In der Regel wird schon die
Anordnung der Wahlen, resp. der Abstimmung durch den usurpa-
torischen Herrscher dem ganzen Verfahren den Charakter der Illega-
lität aufdrücken und damit die Möglichkeit einer rechtlichen Wirkung
desselben ausschließen.
§ 10. Legitimation durch Anerkennung von Seiten des Volkes
(des Staates, der staatlichen Organe).
Die nachträgliche Zustimmung des Volkes, welche die faktische
Herrschaft in eine rechtmäßige verwandeln soll, wird von den Deut-
schen Anhängern dieser Ansicht gern mit dem Ausdruck „Anerken-
162) Eine solche enthält z. B. die Belgische Verfassung, Art. 85; die Schwe-
dische von 1809, Art. 94; die Norwegische, Art. 48.
163) Aus diesem Grunde konnten weder die beiden Häuser des Englischen
Parlaments im Jahre 1689, noch die Französischen Kammern nach der Julirevo-
lution, auch wenn die in beiden Fällen angenommene Fiktion der Erledigung des
Throns begründet gewesen wäre, ein Recht der Neubesetzung desselben in Anspruch
nehmen. Das Englische Parlament war zudem von dem Prinzen von Oranien
in völlig illegaler Weise berufen und trat daher zunächst auch nur als „Con-
vent“ auf.
164) Gerade die Verfassungen, deren demokratischer Charakter am ausge-
prägtesten ist, pflegen sich gegen Abänderung am meisten zu schützen. Vgl. die
weitläufigen Bestimmungen der Französischen Constitution von 1793, Art. 115 ff.,
von 1795, Art. 336 ff., von 1848, Art. 111 ff.
165) Mo## Wsse 66 Sor re Itor 27#0on # öreon bu
war bekanntlich ein Hauptgrundsatz des Athenischen Staatsrechts, der allerdings
in der Zeit des Verfalls gar oft vernachlässigt wurde.