Full text: Das Legitimitätsprincip.

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solle, wenn er auch plage. 1) Und an diesem Gedanken hält 
auch Bonald fest; er nennt den Satz: „Die Souveränetät ruht 
in Gott, die Gewalt ist von Gott“, die Grundlage der gesell- 
schaftlichen Ordnung. 2) Wer der Volkssouveränetät anhänge, 
müsse entweder annehmen, daß es ein natürliches Gesetz gebe, 
demgemäß das Volk seine Gesetze geben solle, oder er müsse 
jedes, auch das widersinnigste, ja unsittlichste Gesetz, sobald es 
vom Volke erlassen, für gut erklären: dann aber würde im 
ersten Falle das souveräne Volk Gesetze von einer souveränen 
Gottheit empfangen, also gar nicht Souverän sein; im zweiten 
Falle dagegen müsse man sich zu dem Satze bequemen, das 
Volk sei die einzige Behörde, welche nicht recht zu haben 
brauche. s) Dagegen lehre der Grundsatz von der Souve- 
ränetät Gottes, daß der Mensch vermöge seiner Natur vom, 
Menschen unabhängig und Gott allein unterthan, die Obrig- 
keit aber Gottes Dienerin sei, und gebe zugleich den Herrschern 
einen strengen Begriff von ihren Pflichten, indem er sie daran 
erinnere, daß sie Gott für den Gebrauch ihrer Gewalt Rechen- 
schaft abzulegen hätten. ") 
Auf dieser Grundlage construirt Bonald seine Urgesetz- 
gebung 5), d. h. den Inhalt desjenigen, von dem Gott wolle, 
daß es der Mensch thue. ) Aber Gott habe seine Gesetze 
nicht jedem Menschen ins Herz gegraben, sondern gewollt, daß 
das vernünftige Wesen seinen Willen von einem andern, ihm 
ähnlichen Wesen durch mündliche und schriftliche Mittheilung 
1) Bonald, a. a. O., S. 46—48. 
2) Ebendas., S. 90, 212. 
":) Ebendas., S. 232, 233. 
) Ebendas., S. 90—91. 
5) Ebendas., S. 141 fg. 
5) Ebendas., S. 102.
	        
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