Full text: Das Legitimitätsprincip.

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theil des Souveräns aufgefaßt, und, wenn er auch in seinen 
gegen die Annexion Sachsens gerichteten Noten feierlichst da- 
gegen protestirte, daß man die staatliche Existenz eines bisher 
unabhängigen Volks mit der gewaltsamen Depossedirung des 
Souveräns für vernichtet halte und das Land wie die ehe- 
maligen Unterthanen eines besiegten Fürsten dem Sieger zu- 
spreche, wie wenn sie der Viehstand eines verkauften Meier- 
hofs seien 1), so bewiesen doch seine Vorschläge über die 
Preußen zuzugestehenden Entschädigungen, überhaupt seine 
Theilnahme an den alle Berechtigung der Nationalitäten auf 
die Fortdauer ihrer überkommenen staatlichen Sonderexistenz 
verleugnenden Bestimmungen des Wiener Congresses, wie 
wenig es ihm damit ernst war, die Geschicke der Völker ven 
denen ihrer Souveräne zu trennen und den erstern auch dann 
noch ein Recht auf Unabhängigkeit einzuräumen, wenn ihre 
Beherrscher irgendeiner politischen Combination, irgendeinem 
historischen Ereignisse zum Opfer fielen. Der Staat galt ihm 
für vernichtet mit der Dynastie, welche bisher in ihm herrschte, 
mit andern Worten: der Staat wurde zur res nullius, wenn 
der Souverän, d. h. der Eigenthümer des Landes oder der 
Herrschaft über dasselbe, weggefallen war. Talleyrand's Ein- 
würfe gegen die durch Eroberung vollzogenen Ländererwerbungen 
erstreckten sich sonach nicht auf die friedlichen, lediglich durch 
dynastische Interessen bestimmten Länderaustausche und Länder- 
abtretungen, auf welchen ein so großer Theil der zu Wien 
errichteten Ordnung beruhte. Und darin hatten auch fast alle 
übrigen Staatsmänner des Wiener Congresses ihm beigestimmt: 
Abtretungen von Landestheilen und Unterthanen, Vereinigungen 
1) Note Talleyrand's vom 19. Dec. 1814 (Klüber, Acten des 
Wiener Congresses, VII, 53).
	        
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