Full text: Das Legitimitätsprincip.

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bisher voneinander unabhängiger Länder galten dem Congresse 
als zweifellos rechtmäßig, wenn die Herrscher, und zwar 
lediglich die Erbherrscher, denselben zugestimmt hatten. 
Die Rechtmäßigkeit dieser Geschäfte konnte aber nur mit 
der Lehre begründet werden, nach welcher der Landesherr über 
sein Territorium und dessen Bewohner verfügen könne, wie 
ein Gutsherr über seine Besitzung und deren Zubehör. Mit 
der offenen Verwerfung der patrimonialen Theorie würde auch 
die Rechtmäßigkeit des wiener Vertragswerks zum großen 
Theil umgeworfen worden sein. Denn hätte man den orga- 
nischen, persönlichen Charakter 1) und damit die Untheilbarkeit 
und Existenzberechtigung des Staats als solchen auch ohne 
die herrschende Dynastie 2) wirklich anerkannt, wie dies in allen 
unsern modernen Staaten und deren Verfassungen anerkannt 
ist, so wäre, wie dies gerade Frankreich gegenüber festgehalten 
wurde, infolge der Entthronung eines Herrscherhauses die Ein- 
führung einer neuen Dynastie nothwendig, nicht aber die 
Vernichtung des ganzen Staats durch Zerstückelung und Ver- 
einigung mit andern Ländern zulässig gewesen. Auch hätte 
den abgetretenen Staatsangehörigen nicht die bescheidene Unter- 
ordnung unter einen ihnen bis dahin fremden Herrscher zuge- 
muthet werden können, wenn sie nicht kraft eines dem Sen- 
verän zustehenden Eigenthums oder Obereigenthums an dem 
von ihnen bewohnten Gebiete oder an der Herrschaft über 
dasselbe abgetreten und dem Eigenthums= und deshalb auch 
Souveränetätsrechte eines andern Herrschers unterworfen 
worden wären. 
h v. Gerber, Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts, 
S. 1, 2, Note 1. 
2) v. Gerber, Ueber die Untheilbarkeit deutscher Staatsgebiete 
(Aegidi, Zeitschrift für deutsches Staatsrecht, Heft 1, S. 5, 9, 15, 21).
	        
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