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archischen Principien enthalten, und Talleyrand irrte nicht,
wenn er den principiellen Unterschied zwischen Frankreich in
dem ersten Jahrzehnt der Revolution und den alten Mächten
Europas in dem tiefen Widerspruche suchte, welcher zwischen
einer auf der verfassungsmäßigen Volkssouveränetät ruhenden,
mit gewaltsamer Beseitigung jedes Merkmals der frühern Ge-
schichte gewissermaßen a priori construirten Republik und dem
im Alleinbesitze der Souveränetät befindlichen Erbkönigthum
bestand. 1)
Als aber der Machthaber Frankreichs sich nicht mehr
damit begnügte, die neuen Ländererwerbungen der großen fran-
zösischen Mutterrepublik einzuverleiben oder zur Stiftung schein-
bar selbständiger Töchterrepubliken zu benutzen, sondern selbst
mit der Würde eines Erbkaisers geschmückt über Frankreich
regierte und aus den französischen Filialrepubliken Monarchien
machte: da mußte auch der Gegensatz zwischen dem revo-
lutionären Frankreich und dem in der alten Ordnung verhar-
renden Europa sich verändern.
Für republikanische Principien hatte die napoleenische
Militärdictatur keinen Raum; und wenn auch die neue Dy-
nastie Bonaparte den Rechtsgrund ihres Bestandes in einem
scheinbaren Acte der Volkssouveränetät zu erblicken vorgab 2),
wenn auch die Institutionen des Kaiserreichs trotz eines neu-
geschaffenen, mit Majoraten versehenen Adels, trotz der eifrig
gesuchten Wiederaufnahme der alten Geschlechter 7), trotz all
1) Note Talleyrand's an Castlereagh, d. d. Wien, 26. Dec. 1814
(Klüber, Acten, VII, 62).
:) Organisches Senatusconsult vom 18. Mai 1804, Titel 16 (Pölitz,
Européische Verfassungen, II, 84).
2) Gervinns, Geschichte des 19. Jahrhunderts, I, 22, 23.