Full text: Das Legitimitätsprincip.

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noch nicht aufgehobenen Verbindung des fürstlichen und des 
Staatsvermögens, überhaupt in dem alten Staatswesen vor 
der Revolution eine Reihe fester Anhaltepunkte besaß. Dann 
konnte die patrimoniale Theorie in Deutschland wenigstens mit 
dem Anspruch auftreten, als die richtige Erklärung wenn nicht 
für die Ausbildung der Landeshoheit, so doch für die Ent- 
stehung derselben zu gelten. ) Die Zurückführung des Herr- 
scherrechts auf eine privatrechtliche Grundlage mußte daher 
nicht blos als ein Versuch, den Staat und die Staatsgewalt 
rationell zu begründen, sondern vielmehr als eine historische 
und juristische Erklärung der concreten, vorhandenen Staaten 
erscheinen. 
Dazu hatte die Lehensverfassung, so unrichtig auch die 
Behauptung von der Anwendbarkeit des Feudalrechts auf alles 
Grundeigenthum im Lande regelmäßig war, alle öffentlichen 
Gewalten an den Grundbesitz geknüpft und gelehrt, daß der 
Grund und Boden, soweit er lehenbar gewesen, theils im 
dominium directum des Landesherrn gestanden, theils ihm 
als Reichslehen zuständig gewesen und die Landeshoheit an 
dem ausgedehnten in den Händen des Landesherrn concen- 
trirten Grundbesitze gehaftet habe. Hatte man doch noch im 
Ausgange des Mittelalters, unter Kaiser Friedrich III., zu 
der Construction des Rechts an Grundstücken die Ableitung 
desselben aus dem kaiserlichen Obereigenthum für nothwendig 
lHeidelberg 1866), S. 15, Note 27) den gegen den Grafen von Artois ge- 
thanen Ausspruch eines französischen Legitimisten, in welchem das patri- 
moniale ebenso wie das Patriarchal-Princip anerkannt wird: Tant que 
ss perpétuera la race du saint roi, la France sera son héritage, 
les Français sa famille. 
1) v. Gerber, a. a. O., Zeitschrift für deutsches Staatsrecht, S. 11. 
v. Held, Ueber Legitimität, Legitimitätsprincip, S. 31—35.
	        
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