126
heben, „diejenige, die im Dienste des obersten Herrn steht,
von der die ganze Schöpfung zeugt, daß sie die wahre sei“. )
So steht Haller denn den in dem Constitutionalismus
nachklingenden revolutionären Ideen mit derselben Waffe
gegenüber, mit. welcher Talleyrand die illegitimen Dynastien
und die Heilige Allianz den allgemeinen Umsturz der Dinge
bekämpfte. Auch hat längere Zeit nach dem Erscheinen des
Haller'schen Werks Maurenbrecher mit Recht bemerkt, das
Princip der Legitimität, welches bedeute, „daß Gott den
Fürsten die Souveränetät als ihr erbliches, eigenes Recht ge-
macht habe“, sei im ganzen dasselbe wie das vron ihm ver-
tretene Princip der Fürstensouveränetät 2), d. i. das Eigen-
thum an der Landeshoheit 3), welches in directer Abstammung
mit der Theorie des landesherrlichen Eigenthums am Grund
und Boden des Staatsgebiets, d. h. mit dem Haller'schen
Patrimonialprincip verwandt ist.
Mochte Haller's Theorie auch vielen als eine allzu „krause
Weisheit““) erscheinen, um sie vollständig in das politische
Sammelwerk aufzunehmen, in welches sich das Legitimitäts-
princip rasch nach seinem ersten Auftauchen auf dem Wiener
Congresse verwandelt hatte; für die auf Gottes Stiftung zu-
rückgeführte, durch das Zusammentreffen von Macht und Be-
dürfniß gegründete 3), aber als solche völlig zwecklose 6) Ge-
walt= und Grundherrschaft, welche den Staat als ein philo-
sophisches und revelutionäres Hirngespinst zu Gunsten eines
1) Restauration der Staatswissenschaften, I, Vorrede, S. 4.
2) Die deutschen regierenden Fürsten und die Souveränetät, S. 17.
3) Ebendas., S. 6, 7, Note 2.
"!) Gervinus, Geschichte des 19. Jahrhunderts, I, 383.
5) Restauration der Staatswissenschaften, I, 359.
6) Ebendas., I, 470.