Full text: Das Legitimitätsprincip.

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und was Gottes Ordnung sei, könne niemand Schaden 
bringen. 1) 
Das waren einschmeichelnde Lehren für das Ohr einer 
politischen Partei, welche gerade in jener Zeit den Entschei- 
dungskampf focht gegen das Bestreben der Völker, ihre Rechte 
urkundlich zu sichern und die Gewalt des Monarchen ver- 
fassungsmäßig zu beschränken. Wie wohlthuend mußten den 
angeblichen Legitimisten aller Länder Haller's Aeußerungen 
über die Magna-Charta, welche von vielen im Munde ge- 
führt, von wenigen gelesen und wegen der vielen veralteten 
Ausdrücke noch weniger verstanden wurde 2), überhaupt über 
die meisten geltenden Verfassungsurkunden klingen. Fast alle 
Gesetze, auf welchen bis dahin das öffentliche Recht und die 
bürgerliche Freiheit einzelner Völker geruht hatten 8), werden 
von Haller entweder herabgesetzt und geschmäht oder als Be- 
weis für die Richtigkeit seiner Ansicht von der Nutzlosigkeit 
der Verfassungen, beziehentlich von der patrimonialen Natur 
des fürstlichen Rechts, überhaupt von der Identität des Staats- 
und des Privatrechts angeführt. 
Rechnen wir hierzu noch die mit geradezu chnischer Ehr- 
lichkeit von Haller an einem andern Orte 4) aufgestellte Be- 
hauptung, daß die Nichthaltung eines auf revolutionäre Gesetze 
geleisteten Eides sogar Verdienst und Pflicht für Fürsten und 
Staatsmänner sei, obgleich derselbe Mann doch die Fürsten 
als besonders treue Diener Gottes ansah und ihnen vor allem 
eine strenge Beobachtung der göttlichen Gesetze zur Pflicht 
1) Restauration der Staatswissenschaften, II, 67. 
2) Ebendas., III, 380. 
3) Ebendas., III, 377 fg. 
*) Vergl. Mohl, a. a. O., I, 537.
	        
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