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streckt sich nur auf die Feststellung des Umfangs derjenigen
Theorie, welche den Namen der legitimistischen führte oder
doch von der Partei der Legitimisten vertreten wurde, nicht
aber auf die Prüfung der bereits von allen Seiten gerichteten
Versuche, historisches und juristisches Beweismaterial für das
jus divinum und das Eigenthumsrecht der Herrscher an der
Souveränetät beizubringen. Bei allen denen, welche dem
Legitimitätsprincip angeblich der Geschichte entnommene, aber
auch in der Gegenwart noch lebendige politische Lehrsätze zu-
zuführen versuchten und jenes so zu dem wenn nicht klaren,
doch reichhaltigen Programm der Reaction erhoben, ist es
regelmäßig bei den Behauptungen geblieben. Ein göttliches
Recht der Fürsten auf die Krone ließ sich überhaupt nicht be-
weisen; die Lehre von demselben stellte sich deshalb nur als
eine Forderung an den Zeitgeist dar: man sollte ihre Richtig-
keit glauben, da sie sich nicht beweisen lasse. Was man
zur Unterstützung dieser Lehre an Beispielen aus der Geschichte
und Denkweise einzelner Zeiten und Völker anführte, konnte
höchstens als Beweis dafür gelten, daß einstmals einzelne
Nationen wirklich diesen Glauben besessen, nicht aber dafür,
daß dieser Glaube zu irgendeiner Zeit und bei irgendeinem
Volke richtig, d. h. eine zutreffende Erklärung und Recht-
fertigung der monarchischen Gewalt gewesen. Das Eigen-
thumsrecht an der Landesherrschaft aber ließ sich für eine
vergangene Periode des in Europa, besonders in Deutschland
geltenden Staatsrechts annähernd nachweisen; dieser Nachweis
war jedoch lediglich für das ältere, von privatrechtlichen An-
schauungen durchdrungene, zu einer klaren Erkenntniß des
Staatsbegriffes und der Staatsgewalt niemals gelangte Staats-
recht geliefert, solange nicht nachgewiesen wurde, daß zwischen
den Territorien der Reichszeit und den modernen Staaten