Full text: Das Legitimitätsprincip.

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streckt sich nur auf die Feststellung des Umfangs derjenigen 
Theorie, welche den Namen der legitimistischen führte oder 
doch von der Partei der Legitimisten vertreten wurde, nicht 
aber auf die Prüfung der bereits von allen Seiten gerichteten 
Versuche, historisches und juristisches Beweismaterial für das 
jus divinum und das Eigenthumsrecht der Herrscher an der 
Souveränetät beizubringen. Bei allen denen, welche dem 
Legitimitätsprincip angeblich der Geschichte entnommene, aber 
auch in der Gegenwart noch lebendige politische Lehrsätze zu- 
zuführen versuchten und jenes so zu dem wenn nicht klaren, 
doch reichhaltigen Programm der Reaction erhoben, ist es 
regelmäßig bei den Behauptungen geblieben. Ein göttliches 
Recht der Fürsten auf die Krone ließ sich überhaupt nicht be- 
weisen; die Lehre von demselben stellte sich deshalb nur als 
eine Forderung an den Zeitgeist dar: man sollte ihre Richtig- 
keit glauben, da sie sich nicht beweisen lasse. Was man 
zur Unterstützung dieser Lehre an Beispielen aus der Geschichte 
und Denkweise einzelner Zeiten und Völker anführte, konnte 
höchstens als Beweis dafür gelten, daß einstmals einzelne 
Nationen wirklich diesen Glauben besessen, nicht aber dafür, 
daß dieser Glaube zu irgendeiner Zeit und bei irgendeinem 
Volke richtig, d. h. eine zutreffende Erklärung und Recht- 
fertigung der monarchischen Gewalt gewesen. Das Eigen- 
thumsrecht an der Landesherrschaft aber ließ sich für eine 
vergangene Periode des in Europa, besonders in Deutschland 
geltenden Staatsrechts annähernd nachweisen; dieser Nachweis 
war jedoch lediglich für das ältere, von privatrechtlichen An- 
schauungen durchdrungene, zu einer klaren Erkenntniß des 
Staatsbegriffes und der Staatsgewalt niemals gelangte Staats- 
recht geliefert, solange nicht nachgewiesen wurde, daß zwischen 
den Territorien der Reichszeit und den modernen Staaten
	        
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