Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Befriedigung“ verliehen ist 1), sondern er, sein Recht und seine 
Macht gehören dem Staate an; sie haben dem Staate und 
dessen Zwecken zu dienen, weil, so privatrechtlich der Ursprung 
des fürstlichen Rechts auf die Ausübung der Staatsgewalt 
sein mag, diese selbst eine öffentliche Gewalt mit ausschließlich 
öffentlichen Zielen ist. 
1) Stahl, a. a. O., S. 101.
	        
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