Full text: Das Legitimitätsprincip.

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coordinirten oder gar übergeordneten, mit einem bestimmten 
Zweige der Regierung, der Gesetzgebung, betrauten, vom 
Volke erwählten und dessen Antheil an der Souveränetät zum 
Ausdruck bringenden Behörde, und trat in die bescheidenere, 
aber mit der Monarchie vollkommen verträgliche Stellung 
einer verfassungsmäßig berufenen und anerkannten Beschützerin 
der den Staatsangehörigen in der Verfassung zugesprochenen 
Freiheitsrechte der Staatsgewalt gegenüber ein. 1) Jetzt erst 
konnte der absoluten Monarchie die Umwandlung in den mo- 
dernen Verfassungsstaat zugemuthet werden, weil sie auch als 
solcher eine Monarchie blieb, während man bis dahin, be- 
ziehentlich überall da, wo man mit einer meist äußerst un- 
klaren und nur durch diese Unklarheit verständlichen Hart- 
näckigkeit) an einer Theilung der Staatsgewalt festhielt, 
mit der begriffsmäßigen, der organischen, persönlichen Natur 
des Staats allein entsprechenden Einheit der Staatsgewalt 
auch die Möglichkeit der Monarchie vernichtet hatte. 
Man durfte daher diejenige Auffassung des sogenannten 
constitutionellen Staatsrechts, welche in der französischen 
Charte ausgesprochen ist, als einen großen Fortschritt nicht 
blos in der Erkenntniß der beschränkten Monarchie, sondern 
insbesondere auch des Staats im allgemeinen bezeichnen 5), 
und es durfte deshalb nicht als ein Widerspruch gegen das Wesen 
der Repräsentativverfassung aufgefaßt werden, wenn auch in 
Deutschland die Concentration der Staatsgewalt in der Hand 
  
1) Vxgl. Gerber, Grundzüge eines Systems des deutschen Staats- 
rechts, S. 119; Mohl, Geschichte und Literatur der Staatswissen- 
schaften, I, 282. 
:) Mohl, a. a. O., I, 284. 
3) Ebendas., I, 282.
	        
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