139
coordinirten oder gar übergeordneten, mit einem bestimmten
Zweige der Regierung, der Gesetzgebung, betrauten, vom
Volke erwählten und dessen Antheil an der Souveränetät zum
Ausdruck bringenden Behörde, und trat in die bescheidenere,
aber mit der Monarchie vollkommen verträgliche Stellung
einer verfassungsmäßig berufenen und anerkannten Beschützerin
der den Staatsangehörigen in der Verfassung zugesprochenen
Freiheitsrechte der Staatsgewalt gegenüber ein. 1) Jetzt erst
konnte der absoluten Monarchie die Umwandlung in den mo-
dernen Verfassungsstaat zugemuthet werden, weil sie auch als
solcher eine Monarchie blieb, während man bis dahin, be-
ziehentlich überall da, wo man mit einer meist äußerst un-
klaren und nur durch diese Unklarheit verständlichen Hart-
näckigkeit) an einer Theilung der Staatsgewalt festhielt,
mit der begriffsmäßigen, der organischen, persönlichen Natur
des Staats allein entsprechenden Einheit der Staatsgewalt
auch die Möglichkeit der Monarchie vernichtet hatte.
Man durfte daher diejenige Auffassung des sogenannten
constitutionellen Staatsrechts, welche in der französischen
Charte ausgesprochen ist, als einen großen Fortschritt nicht
blos in der Erkenntniß der beschränkten Monarchie, sondern
insbesondere auch des Staats im allgemeinen bezeichnen 5),
und es durfte deshalb nicht als ein Widerspruch gegen das Wesen
der Repräsentativverfassung aufgefaßt werden, wenn auch in
Deutschland die Concentration der Staatsgewalt in der Hand
1) Vxgl. Gerber, Grundzüge eines Systems des deutschen Staats-
rechts, S. 119; Mohl, Geschichte und Literatur der Staatswissen-
schaften, I, 282.
:) Mohl, a. a. O., I, 284.
3) Ebendas., I, 282.