Full text: Das Legitimitätsprincip.

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des Monarchen gefordert 1) und in den meisten Verfassungs- 
urkunden 2) anerkannt wurde. 
Damit war auch der Inhalt des sogenannten monarchischen 
Princips gegeben: die Vereinigung der ganzen Staatsgewalt 
in der Hand des Herrschers konnte nichts anderes bedeuten, 
als die Unzulässigkeit der vollständigen Loslösung irgendeiner 
Function der Staatsgewalt von dem Monarchen. Keine poli- 
tische, in dem öffentlichen Rechte anerkannte und mit einer 
bestimmten Thätigkeit betraute Gewalt durfte eine von dem 
Willen des Monarchen schlechthin unabhängige Stellung ein- 
nehmen, vielmehr sollte jede staatliche Institution mindestens 
entweder ihren rechtlichen Ausgangspunkt in dem käöniglichen 
Willen haben wie die Justiz, oder der königlichen Anerkennung 
ihrer Träger unterliegen wie die Gemeindebehörden, oder die 
formelle Berechtigung zu der an sich selbständigen Ausübung 
ihrer verfassungsmäßigen Functionen von einem königlichen 
Willensacte ableiten wie die Landstände.) 
Demnach konnte das sogenannte monarchische Princip ur- 
sprünglich keinen andern Gegensatz haben als denjenigen, 
welchen ihm Talleyrand gegeben: die republikanischen Princi- 
1) Wiener-Schluß-Acte, Art. 57. Bundes-Beschluß vom 16. Aug. 
1824, Art. 1. Bundes-Beschluß vom 28. Juni 1832, Art. 1. Schluß- 
protokoll der Ministerialconferenzen vom 30. Oct. 1834, Art. 1. 
2) Bairische Verfassungsurkunde, Titel II, §. 1; Sächsische: §. 4; 
Würtembergische: §. 4; Badische: §. 5 u. s. w. Die Gültigkeit des Satzes 
von der Vereinigung der gesammten Staatsgewalt in der Hand des 
Monarchen, welcher bekanntlich dem Wortlaut der preußischen Verfassungs- 
urkunde vom 31. Jan. 1850 (Art. 45, 62) widerspricht, ist nichtsdesto- 
weniger von Rönne (Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, 2. Aufl., 
I. 118) als ein dem deutschen Staatsrechte überhaupt eigenthümlicher 
Satz auch für Preußen behauptet worden. 
:) Vgl. auch Zachariä, a. a. O., I, 82, 83. Bluntschli, Allgemeines 
Staatsrecht, 4. Aufl., I, 446, 447.
	        
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