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des Monarchen gefordert 1) und in den meisten Verfassungs-
urkunden 2) anerkannt wurde.
Damit war auch der Inhalt des sogenannten monarchischen
Princips gegeben: die Vereinigung der ganzen Staatsgewalt
in der Hand des Herrschers konnte nichts anderes bedeuten,
als die Unzulässigkeit der vollständigen Loslösung irgendeiner
Function der Staatsgewalt von dem Monarchen. Keine poli-
tische, in dem öffentlichen Rechte anerkannte und mit einer
bestimmten Thätigkeit betraute Gewalt durfte eine von dem
Willen des Monarchen schlechthin unabhängige Stellung ein-
nehmen, vielmehr sollte jede staatliche Institution mindestens
entweder ihren rechtlichen Ausgangspunkt in dem käöniglichen
Willen haben wie die Justiz, oder der königlichen Anerkennung
ihrer Träger unterliegen wie die Gemeindebehörden, oder die
formelle Berechtigung zu der an sich selbständigen Ausübung
ihrer verfassungsmäßigen Functionen von einem königlichen
Willensacte ableiten wie die Landstände.)
Demnach konnte das sogenannte monarchische Princip ur-
sprünglich keinen andern Gegensatz haben als denjenigen,
welchen ihm Talleyrand gegeben: die republikanischen Princi-
1) Wiener-Schluß-Acte, Art. 57. Bundes-Beschluß vom 16. Aug.
1824, Art. 1. Bundes-Beschluß vom 28. Juni 1832, Art. 1. Schluß-
protokoll der Ministerialconferenzen vom 30. Oct. 1834, Art. 1.
2) Bairische Verfassungsurkunde, Titel II, §. 1; Sächsische: §. 4;
Würtembergische: §. 4; Badische: §. 5 u. s. w. Die Gültigkeit des Satzes
von der Vereinigung der gesammten Staatsgewalt in der Hand des
Monarchen, welcher bekanntlich dem Wortlaut der preußischen Verfassungs-
urkunde vom 31. Jan. 1850 (Art. 45, 62) widerspricht, ist nichtsdesto-
weniger von Rönne (Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, 2. Aufl.,
I. 118) als ein dem deutschen Staatsrechte überhaupt eigenthümlicher
Satz auch für Preußen behauptet worden.
:) Vgl. auch Zachariä, a. a. O., I, 82, 83. Bluntschli, Allgemeines
Staatsrecht, 4. Aufl., I, 446, 447.