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eingeschüchterte Geister überzeugenden Unterscheidung zwischen
landständischen und Repräsentativverfassungen gezogen hat.
Hier trifft das scharfe auf Haller gemünzte Wort Hegel's zu:
„Es wäre zuviel gefordert, daß da zwei Gedanken zusammen-
gebracht wären, wo sich nicht Einer findet.“ 1)
Das Endziel aller dieser dürftigen Ausführungen und
fast labyrinthisch verworrenen Ideenverbindungen blieb immer
die Aufrechthaltung einer trotz des 13. Artikels der Bundes-
acte unumschränkten fürstlichen Gewalt. Die Forderung der
Concentration der gesammten Staatsgewalt in der Hand des
Souveräns, welcher keine einzige deutsche Verfassung widersprach,
konnte dieser Auffassung des monarchischen Princips nicht ge-
nügen; denn ein Streit der Kammern mit der Landesregierung
über die Art und Weise der Ausübung dieser Gewalt war
damit nicht ausgeschlossen. Vielmehr sollten die Landstände
da, wo sie infolge bereits in Wirksamkeit befindlicher Ver-
fassungen bestanden, sowie da, wo sie erst infolge der bun-
desmäßigen Verpflichtung der deutschen Fürsten eingeführt
werden mußten, in eine Stellung gebracht werden, die ihnen
jeden irgend erheblichen Einfluß auf die Gesetzgebung und
Verwaltung des Landes unmöglich machte.
Daß die deutschen Regierungen damit ihre eigenen Zu-
sagen brechen, ja bereits gegebene Verfassungen wieder verletzen
müßten, kümmerte niemand von denen, welche glaubten, um
mit Stein's spottenden Worten 2) zu reden, „daß diejenigen,
welche eine feste und gesetzmäßige Ordnung der Dinge fordern,
Ruhestörer seien, die Throne und Altäre umstürzen wollten,
daß es geheime Gesellschaften gebe, die ihre Verzweigungen über
1) Philosophie des Rechts, herausgegeben von Gans, S. 317.
2) Aegidi, Aus dem Jahre 1819, S. 6.