Full text: Das Legitimitätsprincip.

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den ganzen Erdkreis verbreiten, daß man sie überwachen, sie 
durch die Bajonnete im Zaume halten müsse“. Mochten auch 
noch so viele Warnungsstimmen laut werden, mochte selbst 
inmitten der Karlsbader Conferenzen ein Gesandter daran 
erinnern, daß dem Artikel 13 der Bundesacte keine das 
Princip der Volksvertretung ausschließende Interpretation ge- 
geben werden könne, „weil mehrere von den größern deutschen 
Regierungen die Pflicht, den 13. Artikel durch Einräumung 
einer Volksvertretung zu erfüllen, feierlich anerkannt hätten, 
weil der Mensch, auch wenn er wollte, nicht vergessen könne, 
was er einmal wisse; weil es höchst bedenklich und revolutio- 
näre Ansbrüche provocirend erscheinen würde, wenn man ein 
so wichtiges, da, wo es einmal gegeben ist, vom Volke sehr 
richtig gewürdigtes Recht jetzt anfechten wollte, nachdem es 
auf dem Wiener Congreß eher anerkannt als geleugnet worden 
sei““ 1) — man wollte dennoch das monarchische Princip als 
Axt benutzen, um den jungen Baum des deutschen Constitu- 
tionalismus umzuschlagen. 
Zwar sind nicht alle Forderungen, welche die Reaction 
und ihr talentvollster Wortführer, Gentz, auf den Karlsbader 
Conferenzen aus der angeblichen Geschichte und Natur der 
landständischen Verfassungen abzuleiten versuchten, in das po- 
sitive Bundesrecht eingeführt worden. So mag die Furcht 
vor der öffentlichen Meinung den Bundestag abgehalten haben, 
den Grundsatz zu proclamiren: die allgemeine Gleichheit vor dem 
Rechte sei eine Aufhebung der bürgerlichen Ordnung und Sub- 
ordination, ein frevelhaftes Attentat auf die „unvertilgbaren, 
von Gott selbst gestifteten Standes= und Rechtsunterschiede“.) 
1) Worte Winzingerode's in Welcker, a. a. O., S. 253. 
2) Gentz' Worte in Welcker, a. a. O., S. 222.
	        
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