Full text: Das Legitimitätsprincip.

154 
gierungen ausgesprochen haben 1), den gesammten verfassungs- 
mäßigen Rechten der Stände rechtmäßiger Weise keinen Ein- 
trag thun; aber sie sind doch im Stande gewesen, die über- 
kommene Abneigung der Regierungen gegen die modernen Re- 
präsentativverfassungen zu verstärken und die Erfüllung der 
in den Bundesgrundgesetzen übernommenen und vertrags- 
mäßig festgestellten Zusage so lange zu verzögern, bis die 
Gewährung landständischer Verfassungen nicht mehr als die 
freie Handlung vertragstreuer Fürsten erschien. 
Ein besonders klares Zeugniß für die den Forderungen einer 
politischen Neugestaltung im Innern der einzelnen Staaten 
feindliche Gesinnung der deutschen Mächte sind die Beschlüsse 
der Wiener Ministerialconferenzen vom Jahre 1834 gewesen, 
welche „dem überflutenden Strome“ des Zeitgeistes „einen hem- 
menden und rettenden Damm“ entgegensetzen sollten, damit 
nicht „in kurzem selbst das Schattenbild einer monarchischen 
Gewalt in den Händen mancher Regenten“ zerfließe. :) In 
ihnen wird einmal, wie bekannt, die Bildung eines Schieds- 
gerichts für die Verfassungsstreitigkeiten der einzelnen deut- 
schen Länder aus erprobten „durch Charakter und Gesinnung 
ausgezeichneten“ Justiz= und Administrativbeamten verheißen, 
welches ein Schutzmittel des monarchischen Princips sein 
sollte, nach der Art der Zusammensetzung aber nichts anderes, 
als das allezeit brauchbare Werkzeug des Absolutismus gegen die 
repräsentativen Einrichtungen der deutschen Staaten hitte 
werden müssen; dann aber wird es in den gedachten Be- 
schlüssen den Souveränen zur Pflicht gemacht, den Gang der 
1) Zachariä, Deutsche Verfassungsgesetze, S. 33. 
2) Aus der Eröffnungsrede des Fürsten Metternich (Welcker, 
a. a. O., S. 372.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.