Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Regierungen durch ständische Einsprüche, in welcher Form diese 
nur immer vorkommen möchten, nicht stören zu lassen ), den 
Ständen die Berathung und Beschließung über die Gültig- 
keit der Bundesbeschlüsse nicht zu gestatten 2), die Landtage 
für den Fall einer Steuerverweigerung aufzulösen 3) und ihnen 
einen Einfluß auf die Regelung des Staatsausgabenbudgets 
schlechthin zu verweigern; vor allem sollte den Landständen das 
Recht auf Festsetzung oder Streichung „einzelner innerhalb 
des Betrags der im allgemeinen bestimmten Etatssummen 
vorkommenden Ausgabeposten “ vollständig genommen, auch 
nicht geduldet werden, daß wirklich erfolgte Ausgaben der 
Regierungen, welche die Stände nicht anerkannt oder ganz 
gestrichen, von diesen als effective Kassenvorräthe in Anschlag 
gebracht würden. 2) 
Niemand durfte behaupten, solche Beschränkungen der 
ständischen Rechte seien zur Aufrechthaltung des monarchischen 
Princips nothwendig, falls dasselbe überhaupt den richtigen, 
streng juristischen Sinn bewahren sollte, welchen die Bundes- 
versammlung ihm anfänglich gegeben. Denn die erwähnten 
Beschlüsse beseitigten allen und jeden von den Ständen aus- 
gehenden Einfluß auf die Geschicke des Landes, und konnten 
rurch das monarchische Princip und die Nothwendigkeit einer 
Bewahrung desselben nur dann gerechtfertigt werden, wenn 
man die Monarchie überhaupt für unverträglich mit irgend- 
welchen ernsthaft gemeinten ständischen oder repräsentativen 
1) Schlußprotokoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834, 
Art. 16. 
„) Ebendas., Art. 17. 
83) Ebendas., Art. 18. 
4) Ebendas., Art. 20.
	        
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