Full text: Das Legitimitätsprincip.

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welchen eine Regelung des Staatsausgabenbudgets gar nicht 
zustand und welche überdies ununterbrochen bei ihrem Wider- 
stande gegen die willkürlichen Acte der Regierung durch ein 
Interventionsrecht des Deutschen Bundes bedroht waren 1), 
ohne Rückhalt in der Tagespresse, welche unter einer rücksichts- 
losen Censur seufzte und trotz ihrer geringen Bedeutung sogar 
noch vermindert werden sollte 2), ohne wirkliche Redefreiheit, 
ohne vollständige Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen, in allen 
wichtigen Angelegenheiten ohnmächtig und stumm — das 
waren die ständischen Körperschaften, welche man allenfalls 
für verträglich mit der Monarchie hielt, wenn diese sich über- 
dies noch auf einen weder den Landständen noch den Ge- 
richten verantwortlichen Beamtenkörper, auf eine auf die Ver- 
fassung nicht vereidigte und deshalb angeblich auch im Wider- 
spruche mit dem Verfassungseide des Souveräns gegen die 
Landstände verwendbaren Armee 3) und endlich auf ein aller 
völkerrechtlichen Souveränetät der Einzelstaaten Hohn sprechen- 
des Einmischungsrecht des Deutschen Bundes stützte, welches in 
Wahrheit die Truppen von ganz Deutschland dem in einem 
parlamentarischen Conflicte befindlichen Monarchen jedes 
Bundeslandes zur Disposition stellte. 
Zwar ließ sich nicht leugnen, daß vom Standpunkt der 
Politik aus eine Sicherstellung des Bundes gegen die Steuer- 
verweigerung der Einzellandtage geboten erschien: die an sich 
schon so schwache Vereinigung deutscher Fürsten zur Bewah- 
rung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands wäre 
) Schlußprotokoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834, 
Art. 21. 
2) Ebendas., Art. 29. 
) Ebendas., Art. 24.
	        
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