158
geradezu nichtssagend geworden, wenn ihr die Landstände noch
die Mittel zur Erfüllung der bescheidenen Zwecke, die sie sich
gestellt hatte, verweigert hätten. Aber einmal war dies an
sich kaum zu fürchten, solange der Bund nichts weiter als
die regelmäßigen Bundesmatricularbeiträge und die Erhaltung
der Bundescontingente forderte; dann aber konnte unmöglich
das Steuerverwilligungsrecht der Landstände einer Behörde
gegenüber vollständig außer Wirksamkeit gesetzt werden, welche
ohne irgendwelche Beschränkung durch die Verfassung der
einzelnen Länder berieth und beschloß, somit die Bundes-
pflichten der einzelnen Staaten vollkommen willkürlich zu
steigern und dadurch den einzelnen Ländern immer größere
Kosten und Lasten aufzubürden im Stande war.
Auch war es an sich politisch nicht verwerflich, wenn
den Landständen ein unbedingtes Steuerverweigerungs-
recht nicht eingeräumt wurde; denn es wäre unklug ge-
wesen, hätte man die Möglichkeit einer Fortführung der Re-
gierung lediglich und ausschließlich von der Willfährigkeit
der damals noch so unreifen politischen Parteien abhängig
gemacht, denen gegenüber die Beobachtung der parlamen-
tarischen Sitte, das Ministerium aus der Majorität zu bilden,
keineswegs überall möglich war. Es ließ sich deshalb auch
vom Standpunkte der Politik nichts dagegen einwenden, wenn
die Regierungen sich verfassungsmäßig das Recht zu erwerben
versuchten, die Steuern im Betrage der letzten Steuer-
bewilligung fortzuerheben, bis das Bupdget auf verfassungs-
mäßigem Wege vollständig zu Stande gekommen. Aber auch
hier ließ sich einmal einwenden, daß ein derartiges Recht nur,
soweit es die Verfassung der Regierung beilegte, beansprucht
werden konnte, und daß die Bestimmungen einer vollständig
außerhalb der Landesverfassungen stehenden Behörde, wie der