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Bundestag war, ein solches Recht zu schaffen nicht vermochten.
Dann aber hoben die Beschlüsse der Wiener Ministerialcon-
ferenzen selbst die politische Vernünftigkeit dieser Bestimmung
dadurch wieder auf, daß sie eine Ueberschreitung des Betrags
der letzten Steuerbewilligung für den Fall „außerordentlicher
Bundesleistungen oder anderer außerordentlicher und dringen-
der Ereignisse“ gestatteten, somit schließlich die Finanzkräfte
der einzelnen Länder von den Forderungen einer Versamm-
lung ven Regierungsbevollmächtigten abhängig machten, deren
Instructionen und Beschlüsse von jeder ständischen Controle
befreit waren. Endlich gab die Verantwortlichkeit der obersten
Verwaltungsbeamten in den wenigsten deutschen constitutionell
regierten Ländern eine Garantie dafür, daß bei einem
etwaigen Misbrauche der erwähnten Rechte dem Lande Ent-
schädigung, dem Schuldigen Bestrafung zutheil werden werde.
Es war ein großer Irrthum oder ein grober Selbst-
betrug, wenn man durch alles dies das monarchische Princip
zu sichern glaubte. In seiner ursprünglichen Fassung konnte
es wol eine Schutzwehr der Monarchie gegen die Revolution
und den Republikanismus sein; als man es aber zur Waffe
des Absolutismus gegen die Repräsentativverfassungen um-
schmieden wollte und in dasselbe eine Staatslehre hineintrug,
die ihren Ausgangspunkt nicht in einem klaren juristischen
Grundsatze, sondern in den politischen Meinungen einer re-
actionären Partei suchte und fand, da büßte das monarchische
Princip mit seiner Wahrheit auch seine schützende Kraft bei-
nahe vollständig ein und provocirte den Umsturz, statt ihm
vorzubeugen.
Aber nicht blos in Deutschland, auch in den übrigen
Ländern des europäischen Festlandes, in denen man sich jeder
Machtentfaltung der so verhaßten Kammern widersetzte, war