Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Bundestag war, ein solches Recht zu schaffen nicht vermochten. 
Dann aber hoben die Beschlüsse der Wiener Ministerialcon- 
ferenzen selbst die politische Vernünftigkeit dieser Bestimmung 
dadurch wieder auf, daß sie eine Ueberschreitung des Betrags 
der letzten Steuerbewilligung für den Fall „außerordentlicher 
Bundesleistungen oder anderer außerordentlicher und dringen- 
der Ereignisse“ gestatteten, somit schließlich die Finanzkräfte 
der einzelnen Länder von den Forderungen einer Versamm- 
lung ven Regierungsbevollmächtigten abhängig machten, deren 
Instructionen und Beschlüsse von jeder ständischen Controle 
befreit waren. Endlich gab die Verantwortlichkeit der obersten 
Verwaltungsbeamten in den wenigsten deutschen constitutionell 
regierten Ländern eine Garantie dafür, daß bei einem 
etwaigen Misbrauche der erwähnten Rechte dem Lande Ent- 
schädigung, dem Schuldigen Bestrafung zutheil werden werde. 
Es war ein großer Irrthum oder ein grober Selbst- 
betrug, wenn man durch alles dies das monarchische Princip 
zu sichern glaubte. In seiner ursprünglichen Fassung konnte 
es wol eine Schutzwehr der Monarchie gegen die Revolution 
und den Republikanismus sein; als man es aber zur Waffe 
des Absolutismus gegen die Repräsentativverfassungen um- 
schmieden wollte und in dasselbe eine Staatslehre hineintrug, 
die ihren Ausgangspunkt nicht in einem klaren juristischen 
Grundsatze, sondern in den politischen Meinungen einer re- 
actionären Partei suchte und fand, da büßte das monarchische 
Princip mit seiner Wahrheit auch seine schützende Kraft bei- 
nahe vollständig ein und provocirte den Umsturz, statt ihm 
vorzubeugen. 
Aber nicht blos in Deutschland, auch in den übrigen 
Ländern des europäischen Festlandes, in denen man sich jeder 
Machtentfaltung der so verhaßten Kammern widersetzte, war
	        
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