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Staat als die realisirte Rechtsordnung zurückzuführenden Ur-
sprungs willen für rechtmäßig und deshalb für verbindlich er-
klärt werden müssen. Denn wenn Gott jeder bestimmten
Verfassung, jeder bestimmten Person der Obrigkeit seine Sanc-
tion ertheilt, dann können diese obrigkeitlichen Personen ent-
weder keinen Verstoß gegen göttliche Anordnungen und Gebote
begehen, welcher wirklich eine Verletzung derselben wäre; viel-
mehr muß dann jede obrigkeitliche Anordnung durch die An-
nahme des göttlichen Ursprungs ihrer Verkündiger für über-
einstimmend mit Gottes Gebot erklärt, d. h. die Obrigkeit
muß, wie auch de Maistre behauptete, für unfehlbar angesehen
und jeder ihrer Erlasse nöthigenfalls auf Grund einer Fiction
den Anspruch seiner Göttlichkeit erheben können. Oder aber
die gegen Gottes Gebot verstoßenden Staatsbefehle müssen,
so widersinnig dies klingt, als ein von Gott selbst gewolltes
Unrecht erscheinen. Im ersten wie im zweiten Falle sind dem-
nach die Anordnungen der Obrigkeit mit Gottes Willen über-
einstimmend, und so sind wir denn abermals bei der Lehre
Haller's angelangt, nach welcher, wie Hegel bemerkt, es
Gottes Wille und Ordnung ist, daß der Geier das unschuldige
Lamm zerfleische.
Damit sind wir aber noch nicht am Ende aller der
Widersprüche, in welche Stahl sich durch die Behauptung ver-
wickelt, daß die Rechtmäßigkeit und deshalb Rechtsverbindlich-
keit einer obrigkeitlichen Anordnung nicht deshalb geleugnet
werden könne, weil letztere einem göttlichen Gebote widerstreite;
eine solche sei blos „sittlich unverbindlich und sittlich zum
Nichtgehorsam auffordernd für alle, die Gottes Gebot erken-
nen“. 1) Die sittliche Berechtigung und Verpflichtung zum
1) Stahl, a. a. O., S. 183.