169
diese, daß seine Throngelangung von Gott sei. 1) Beide ver-
einigt seien „das christliche Princip des Staats“. Als solches
seien beide weltgeschichtlich dem Princip der Revolution, der
Volkssouveränetät, gegenübergetreten. Durch sie erhalte die
Staatsherrschaft jene specifische Festigkeit und Erhabenheit und
jene überirdische Weihe, die sich nur in der Monarchie finde,
und zwar auch in dieser erst dann in seiner Wahrheit und
Reinheit herausstelle, wenn der Fürst die Gewalt als seine
göttliche Mission besitze.
Auch hier stoßen wir auf eine Reihe auffallender Wider-
sprüche.
Zuerst muß diese Verwendung des Legitimitätsbegriffs
als ein entschiedener Misbrauch desselben bezeichnet werden.
Talleyrand hatte noch von legitimen Dynastien und Staaten
gesprochen und, wenn ihm auch der Staatsbegriff in der Pa-
trimonialherrschaft der Dynastie regelmäßig verloren ging,
wenn man auch auf dem Wiener Congresse nur eine Legiti-
mität „der Einzahl, nicht der Mehrzahl“ 2), anerkannte und
Venedig und Genua dem Erkkönigthum zum Opfer brachte,
so hatte doch das Verfahren gegen die Schweiz bewiesen, daß
man sie als ein rechtmäßiges und deshalb auch fortdauernd
existenzberechtigtes Glied des europäischen Staatensystems be-
trachtete, ihr also wie die Eigenschaft, so auch das Recht der
Legitimität zusprach. Stahl aber macht die Legitimität, ob-
gleich er sie doch selbst der Usurpation gegenüberstellt und die
Möglichkeit einer solchen für eine Republik gewiß ebenso wenig
wie für eine Monarchie leugnen will, zu der ausschließlichen
Eigenschaft der letztern, wie wenn diese nicht blos eine anders
1) Stahl, a. a. O., S. 251.
2) Gervinns, a. a. O., I, 254.