Full text: Das Legitimitätsprincip.

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oder selbst höher geartete Verfassungsform als alle übrigen 
Staatsordnungen, sondern wie wenn sie überhaupt die einzige 
rechtliche Erscheinungsform des Staats wäre. · 
Damit widerspricht aber Stahl nicht blos dem ursprüng— 
lichen Sinne des Legitimitätsprincips, sondern er verwickelt 
sich auch mit seiner eigenen Lehre von dem göttlichen Ursprunge 
aller Obrigkeit in einen geradezu unlösbaren Widerspruch. 
Die Legitimität kann nämlich, wenn sie nichts anderes 
bedeutet, als daß die Throngelangung des Herrschers von 
Gott sei, nach Stahl's eigener Lehre kein unterscheidendes 
Merkmal des Königthums sein, da Stahl für jede bestimmte 
Person der Obrigkeit die göttliche Sanction in Anspruch 
nimmt und ihr somit die vollkommen gleiche Eigenschaft wie 
dem Königthum zuspricht. Es mag immerhin richtig sein, daß 
die Majestät der Staatsgewalt sich in dem Monarchen leben- 
diger und sichtbarer darstellt als in jeder anders gearteten 
Obrigkeit; aber gerade Stahl kann das göttliche Ansehen der 
Staatsgewalt in dem Monarchen nicht deutlicher verkörpert 
sehen als in jeder andern Obrigkeit, da ja nach ihm nicht 
blos jede Obrigkeit von Gottes Gnaden und mit der Majestät 
bekleidet ist, sondern auch jede bestimmte Person der Obrigkeit 
sich auf Gottes bestimmte Sanction berufen kann, also den 
Willen und das Ansehen Gottes allen denjenigen, welche 
Stahl's Lehre anhängen, ebenso deutlich wie der Monarch 
offenbart. 
Dazu kommt, daß Stahl die „specielle Veranstaltung“ 
Gottes, worauf das Ansehen des Erbmonarchen beruhe, keines- 
wegs als „eine unmittelbar persönliche, die Natur durch- 
brechende“ 1) bezeichnet. Hiernach bleibt für die Deutung der 
1) Stahl, a. a. O., S. 250.
	        
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