Full text: Das Legitimitätsprincip.

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von Stahl für die Throngelangung des Monarchen in An- 
spruch genommenen göttlichen Fügung kein anderer Sinn übrig 
als derjenige, welchen Stahl der göttlichen Sanction jeder 
bestimmten Verfassung und der bestimmten Personen jeder 
Obrigkeit gibt; auch diese soll nämlich keineswegs als „Gottes 
unmittelbare, die Natur durchbrechende That“ aufgefaßt 
werden. ) 
Somit ist es beinahe unverständlich, wie Stahl die 
Throngelangung des Erbmonarchen für eine anders geartete, 
directere göttliche Fügung zu erklären wagt als die Herrschafts- 
erwerbung gewählter Magistrate. Schon Zachariä hat be- 
merkt, daß ein Wahlact sicherlich ebenso gut auf Gottes Fü- 
gung beruhe wie ein Zeugungsact 2), und gerade Stahl hätte 
den Wahlact nur als die geistige Zeugung einer Obrigkeit 
auffassen müssen, die dieser letztern den Stempel ihrer Ab- 
stammung von diesen und diesen durch Gottes Fügung geschaf- 
fenen und berufenen Wählern nach ebenso unwandelbaren 
natürlichen oder göttlichen Gesetzen aufdrückt, als die leibliche 
Zeugung des künftigen Monarchen diesem bestimmte körperliche 
wie geistige Eigenschaften seiner Aeltern verleiht. Nicht aber 
durfte er sich zu der seinem Standpunkte geradezu wider- 
sprechenden Behauptung entschließen, daß, weil in einem Wahl- 
acte die Menschen mit Bewußtsein ihre Obrigkeit erschaffen, 
Gettes Fügung in einem solchen in viel geringerm Grade 
thätig sei als in einem Zeugungsacte, wo weder die Bethei- 
ligten noch die Unbetheiligten wissen, was für ein Monarch 
ins Leben gerufen wird, als ob gewissermaßen Gott erst dann 
1) Stahl, a. a. O., S. 177. 
2) Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I, 79.
	        
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