Full text: Das Legitimitätsprincip.

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und da zu lenken anfangen könne, wo die Menschen zu denken 
aufhören. 
Sonach darf der Versuch, das Legitimitätsprincip zu der 
specifischen Eigenthümlichkeit der Monarchie zu erheben, nach 
Stahl's eigener Lehre als mislungen bezeichnet werden. Es 
ergibt sich daraus auch die Unmöglichkeit, das Legitimitäts- 
princip zum Unterbau für weitere Folgerungen und Behaup- 
tungen zu benutzen; ja es muß geradezu eine in jeder Be- 
ziehung willkürliche Erfindung genannt werden, wenn Stahl 
das Legitimitätsprincip in Verbindung mit dem göttlichen Rechte 
zum christlichen Princip der Monarchie „avanciren“ 1) läßt. 
Soll nämlich wirklich der Staat und die Staatsgewalt 
nach der christlichen Weltanschauung, welche Stahl zur Grund- 
lage seiner Staatslehre macht, eine göttliche Institution sein, 
so ist jeder Staat und jede Staatsgewalt auf die göttliche 
Einsetzung zurückzuführen, wie Stahl selbst zugibt, nicht aber 
blos der christliche Staat und noch weniger blos die christliche 
Erbmonarchie. 
Auch fällt es selbst Stahl nicht ein, zu behaupten, was 
doch consequent aus seinem christlichen Princip folgt, daß 
nämlich da, wo das Legitimitätsprincip durch Usurpation ver- 
letzt worden, das christliche Princip dem Staate abhanden 
gekommen sei. 
Endlich ist die Meinung, daß es im Staatsrecht eines 
bestimmten Landes ein sogenanntes christliches Princip geben 
könne, nach welchem die königliche Gewalt als göttliches Recht, 
die Succession auf dem Throne als göttliche Fügung angesehen 
werden müsse, deshalb verwerflich, weil überhaupt das Staats- 
recht nicht der Ausdruck eines bestimmten Glaubensbekenntnisses 
1) Zachariä, a. a. O., I, 79.
	        
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