Full text: Das Legitimitätsprincip.

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verfassung in den Gegensatz zueinander zu bringen, in welchen 
die frühern Vertreter des monarchischen Princips, insbesondere 
Gentz, beide Verfassungsgattungen gestellt hatten. Vielmehr spricht 
Stahl offen aus, diese Entgegensetzung sei ebenso wenig logisch 
als geschichtlich 1); denn weder sei die Repräsentativverfassung 
das Princip und die Verfassung der Revolution, noch müsse 
unter ständischer Verfassung nur die altdeutsch-landständische 
Verfassung verstanden werden: „außer einer Vertretung des 
Volks als bloßer Menschenmasse und mit souveräner Gewalt 
auf der einen Seite und einer Vertretung der isolirten Stände 
für ihre Privatgerechtsame auf der andern Seite“ gebe es 
noch „ein sehr bedeutendes Drittes“ 2), das in dem von Gentz 
aufgestellten Gegensatze gar keirie Stelle finde, und dieses 
Dritte, dessen Realisirung Stahl in der englischen Verfassung 
erblickt, sei so unbedingt nothwendig, so allein dem Geiste der 
Neuzeit entsprechend, daß selbst die Staaten, welche altland- 
ständische Verfassungen einführen wollten, dennoch das Re- 
präsentativsystem zu beseitigen nicht vermocht hätten. ) Als 
dieses unabweisbare Postulat der Zeit erscheint Stahl die 
Mischung des ständischen und des repräsentativen Charakters#): 
es müsse in der jetzigen „reichsständischen“ Verfassung die 
nationale Einheit, wie sie dem französischen Repräsentativsystem 
zu Grunde liege, und die Gliederung aus Ständen, welche 
in dem altlandständischen System verkörpert war, vereinigt 
sein 5), d. h. es müßten einmal „die sächlichen Lagen und 
Berufsstellungen“, dann aber auch die Menschen, die sich in 
1!) Stahl, a. a. O., S. 366. 
2) Ebendas., S. 366. 
3) Ebendas., S. 368. 
"() Ebendas., S. 369. 
* ) Ebendas., S. 370.
	        
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