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verfassung in den Gegensatz zueinander zu bringen, in welchen
die frühern Vertreter des monarchischen Princips, insbesondere
Gentz, beide Verfassungsgattungen gestellt hatten. Vielmehr spricht
Stahl offen aus, diese Entgegensetzung sei ebenso wenig logisch
als geschichtlich 1); denn weder sei die Repräsentativverfassung
das Princip und die Verfassung der Revolution, noch müsse
unter ständischer Verfassung nur die altdeutsch-landständische
Verfassung verstanden werden: „außer einer Vertretung des
Volks als bloßer Menschenmasse und mit souveräner Gewalt
auf der einen Seite und einer Vertretung der isolirten Stände
für ihre Privatgerechtsame auf der andern Seite“ gebe es
noch „ein sehr bedeutendes Drittes“ 2), das in dem von Gentz
aufgestellten Gegensatze gar keirie Stelle finde, und dieses
Dritte, dessen Realisirung Stahl in der englischen Verfassung
erblickt, sei so unbedingt nothwendig, so allein dem Geiste der
Neuzeit entsprechend, daß selbst die Staaten, welche altland-
ständische Verfassungen einführen wollten, dennoch das Re-
präsentativsystem zu beseitigen nicht vermocht hätten. ) Als
dieses unabweisbare Postulat der Zeit erscheint Stahl die
Mischung des ständischen und des repräsentativen Charakters#):
es müsse in der jetzigen „reichsständischen“ Verfassung die
nationale Einheit, wie sie dem französischen Repräsentativsystem
zu Grunde liege, und die Gliederung aus Ständen, welche
in dem altlandständischen System verkörpert war, vereinigt
sein 5), d. h. es müßten einmal „die sächlichen Lagen und
Berufsstellungen“, dann aber auch die Menschen, die sich in
1!) Stahl, a. a. O., S. 366.
2) Ebendas., S. 366.
3) Ebendas., S. 368.
"() Ebendas., S. 369.
* ) Ebendas., S. 370.