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altlandständischen Versammlungen eigenthümlich war, d. h.
die Kammern würden der verfassungsmäßige Schutz der her-
vorragenden Stellung des Adels, seiner rechtlichen wie that-
sächlichen Bedeutung (sein, und die übrigen Klassen der Be-
völkerung des ausreichenden Schutzes ihrer Rechte, der genü-
genden Wahrung ihrer Interessen entbehren; die Reichsstände
würden trotz der ihnen zugesprochenen Vertretung des ganzen
Landes und Volks aufhören, eine wirkliche Volksrepräsentation
zu sein, und sich selbst in die alten Landstände wieder um-
wandeln. Stahl's Lehre führt diese sonach verkappt in das
moderne Staatsrecht wieder ein, während Gentz dies offen
und mit entschiedener Polemik gegen die Idee der Volksver-
trekung thun wollte.
Aber Stahl ist weit davon entfernt, den conservativen,
wesentlich aus dem Adel gebildeten Versammlungen, welche er
für die einzig richtige Verwirklichung der den Repräsentativ--
verfassungen zu Grunde liegenden Idee erklärt, die Macht ein-
zuräumen, welche zu der Vollbringung der von ihm selbst den
Reichsständen gestellten Aufgaben nothwendig ist. So offen
sich auch Stahl als Verfechter des Grund= und des von ihm
so genannten romantischen Adels bekennt, die monarchische
Gewalt soll dennoch durch eine Machtsteigerung des ersten
politischen Berufsstandes nicht erheblich geschmälert werden,
und wenn auch die bisherige Stellung und Macht des König-
thums bei den Traditionen und Anschauungen unsers Adels
vollständig gesichert erscheinen muß, sobald derselbe die land-
ständischen Versammlungen beherrscht, Stahl läßt sich an die-
ser Schutzwehr gegen die Idee der Revolution, d. i. der Volks-
souveränetät, nicht genügen, sondern stellt zur weitern Siche-
rung des Königthums noch eine ganze Reihe von Forderungen
an die modernen Repräsentativverfassungen auf, die er aus