Full text: Das Legitimitätsprincip.

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dem monarchischen Princip „als dem Fundamente deutschen 
Staatsrechts und deutscher Staatsweisheit“ 1) ableiten und 
rechtfertigen will. 
Er beginnt die Darstellung desselben durch die Aufsuchung 
seiner Gegensätze, findet diese aber nicht in dem Princip der 
Volkssouveränetät und der Gewaltentheilung; in der Erklärung, 
daß die ganze Staatsgewalt dem Monarchen zustehen müsse, 
sieht er nicht die Anerkennung des monarchischen Princips 2), 
sondern nur die der Souveränetät des Königs: diese allein 
schliebe schon die Volkssouveränetät und die Theilung der 
Gewalt aus, und sollte nichts mehr und nichts anderes 
darunter verstanden werden, so wäre die Hervorhebung des 
monarchischen Princips überhaupt nicht nöthig gewesen. Viel- 
mehr solle letzteres bedeuten, „daß die fürstliche Gewalt dem 
Rechte nach undurchdrungen über der Volksvertretung stehe und 
daß der Fürst thatsächlich der Schwerpunkt der Verfassung, 
die positiv gestaltende Macht im Staat, der Führer der Ent- 
wickelung bleibe"“. Deshalb sei das monarchische Princip 
„etwas anderes und zwar ein mehreres“ als die Souveränetät 
des Königs; diese sei ein reiner und unmittelbarer Rechts- 
begriff, während das monarchische Princip „eine thatsächliche 
Stellung“ bezeichne, die jedoch Ausfluß, Wirkung von Rechten 
sei. ꝰ) 
Damit verändert Stahl nicht blos den Gegensatz, den 
das monarchische Princip allein haben konnte, sondern er ist 
sogar gezwungen, den irrthümlichen Gegensatz, welchen der 
Deutsche Bund dem monarchischen Princip gegeben, noch zu 
1) Stahl, a. a. O., S. 413. 
2) Ebendas., S. 373. 
:) Ebendas., S. 384.
	        
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