Full text: Das Legitimitätsprincip.

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für einen Widerspruch gegen die Souveränetät ansah, wäh- 
rend ein solcher doch nur in einer Theilung der Souverä-= 
netät erblickt werden konnte. 
Stahl aber meint, das monarchische Princip könne nicht 
blos den einfachen Rechtssatz enthalten, daß die Souveränetät 
ganz und ungetheilt dem Monarchen zustehen müsse, weil sich 
das von selbst verstehe. Vielmehr bedeute das monarchische 
Princip eine bestimmte thatsächliche Machtstellung des Herr- 
schers und habe deshalb auch einen andern Gegensatz als die 
Volkssouveränetät und die Theilung der Gewalt. Dieser 
Gegensatz aber sei das parlamentarische Princip 1), d. i. „die 
überwiegende Macht des Parlaments gegenüber dem Könige, 
die sich in England ausgebildet hat und natürlich in den auf 
Volkssouveränetät gegründeten Verfassungen nicht in geringerm, 
sondern in höherm Grade angestrebt wird“. ) Auf Grund 
dieses Gegensatzes construirt Stahl das monarchische Princip 
in der Weise, daß er alle Eigenthümlichkeiten nicht sowol der 
englischen Verfassung als der parlamentarischen Praxis in 
England für Widersprüche gegen das monarchische Princip 
erklärt und deshalb als Kern des constitutionellen, aber nicht 
in der Weise des englischen beschränkten Königthums dieselbe 
Machtstellung des Monarchen übrig behält, welche Gentz und 
der Deutsche Bund den Fürsten durch ihr monarchisches Prin- 
cip zu wahren suchten. 
Stahl ibeginnt seine Darstellung des parlamentarischen 
Princips mit der Behauptung, das englische Parlament habe 
„schon rechtlich eine Art Mitsouveränetät mit dem Könige“ 
und sei thatsächlich, d. i. dem Erfolge nach, ohne allen Ver- 
1) Stahl, a. a. O., S. 373. 
2) Ebendas., S. 374.
	        
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