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gleich mächtiger, ja die entscheidende Macht für den öffent-
lichen Zustand. 1) Diese Stellung beruhe theils auf gesetzlich
festgestellten Rechten, theils auf bloßer Sitte und herrschender
Ansicht, die aber die unausbleibliche Folge jener Rechte seien.
Als diese bezeichnet Stahl die dem Parlament zustehende
Initiative in der Gesetzgebung: die Krone als solche lege keine
Gesetzentwürfe vor; somit sei der König nicht mehr Gesetz-
geber, sondern das Parlament, und der König verhalte sich
diesem Gesetzgebungsrechte des Parlaments gegenüber nur be-
stätigend oder verweigernd. Aber auch das königliche Veto
sei illusorisch geworden und zwar infolge der Initiative des
Parlaments. Denn es müsse der Krone schwer werden, Nein
zu sagen, wenn das Parlament seine Sitzungen mit der Aus-
arbeitung eines durchgeführten Gesetzentwurfs zugebracht, viel-
leicht monatelang die Aufmerksamkeit des Landes auf denselben
gefesselt habe. ) Hierzu komme noch der enorme Umfang,
den in England der Begriff des Gesetzes und damit der par-
lamentarischen Zustimmung und Initiative habe, sodaß außer
der Vollziehung der Gesetze nur einige spärliche Anordnungen
für die Sphäre der „Proclamation“, d. i. der königlichen Er-
lassung ohne Parlament, übrigblieben. Durch alles dies er-
halte das Parlament „in den wesentlichsten Zügen die admi-
nistrative Function im Staat“: es verwalte den Staat gleich-
sam wie ein Magistrat die Gemeinde, blos unter Genehmigung
des Königs. )
Nun ist es freilich wahr, daß das Parlament gegen-
wärtig in England eine das Königthum beinahe erdrückende
1) Stahl, a. a. O., S. 374.
2) Ebendas., S. 375.
3:) Ebendas., S. 375.