Full text: Das Legitimitätsprincip.

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tion wird, somit seinen gesetzlichen zwingenden Charakter da- 
durch erhält, daß er sich als eine wenn auch verfassungs- 
mäßig bedingte Willensäußerung des Gesetze gebenden Königs 
darstellt. 
Ist das aber für England richtig, wie es für Deutsch- 
land richtig ist, so kann weder die dem Parlament hinsichtlich 
der meisten Gesetze zustehende Initiative noch der enorme Um- 
fang des englischen Gesetzesbegriffs als ein Widerspruch gegen 
das monarchische Princip im eigentlichen Sinne des Worts 
bezeichnet werden; denn wenn die Vorberathung und Zu- 
stimmung einer landständischen Körperschaft die unbedingt 
nothwendige Voraussetzung auch nur eines einzigen Gesetzes 
sein kann, ohne das monarchische Princip zu verletzen, dann 
kann in der Ausdehnung dieser Theilnahme des Parla= 
ments an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt auf 
einen noch so weiten Kreis von Rechtsverhältnissen kein Verstoß 
gegen das Wesen der Monarchie gesehen werden. Wir 
würden es begreiflich finden, daß Stahl in einer Ausdehnung 
des Gesetzesbegriffs und in einer deshalb gesteigerten legis- 
lativen Thätigkeit des Parlaments einen Widerspruch gegen 
das monarchische Princip sähe, wenn er unter dem Vorgeben, 
so sordere es das monarchische Princip, nur einen kleinen 
Kreis unwichtiger Verhältnisse den Landständen zur Berathung 
und Zustimmung zuwiese und die gesetzliche Regelung der 
wichtigsten Lebensverhältnisse dem Souverän ausschließlich zu- 
spräche. Aber Stahl weist ganz im Gegentheil den Land- 
ständen jedes nur irgend wichtige Lebensverhältniß zur recht- 
lichen Normirung zu 1) und ist hierzu auch durch seine Zweck- 
bestimmung der reichsständischen Verfassung verpflichtet. Ver- 
1) Stahl, a. a. O., S. 386—389, 
13“
	        
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