Full text: Das Legitimitätsprincip.

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trägt es sich aber mit dem monarchischen Princip, wenn der 
größte und wichtigste Theil der ganzen Rechtsordnung nur 
unter ständischer Mitwirkung umgeändert und neu errichtet 
werden kann, so darf doch wahrlich darin, daß diese gesetz- 
geberische Thätigkeit der Landstände sich auch noch auf andere 
minder wichtige Angelegenheiten bezieht, keine Verletzung des 
monarchischen Princips gesehen werden. 
Dann aber kann Stahl gegen die Regelung selbst rein 
administrativer Functionen der Staatsgewalt durch Gesetz 
statt durch einseitige königliche Verordnung um so weniger 
Einwände erheben, als er ja selbst das Wesen des Rechts- 
staats in dieser gesetzlichen, nicht verordnungsmäßigen Nor- 
mirung des ganzen Staatsorganismus erblickt 1), nirgends 
aber den Rechtsstaat für einen Widerspruch gegen die Mon- 
archie erklärt, vielmehr diese für die vollendetste Erscheinung 
des Rechtsstaats ansieht. In der weiten Ausdehnung des 
englischen Gesetzesbegriffs, welche in der That dem königlichen 
Verordnungsrechte nur einen geringen Spielraum läßt, kann 
daher kein Widerspruch gegen die Monarchie, selbst nicht nach 
Stahl's eigener Lehre, erblickt werden; wir dürfen sogar be- 
haupten, diese weitausgedehnte Theilnahme des Parlaments 
an der Gesetzgebung entspreche den Ideen, welche Stahl in 
der reichsständischen Verfassung und in dem Rechtsstaate ver- 
wirklicht sieht, besser als die von ihm geführte Klage, bei 
einer so gearteten Legislative könne ja der König allein, selb- 
ständig fast gar nichts mehr thun. 
Darin aber, daß der König etwas allein thue, darf das 
monarchische Princip nicht gesehen werden, sondern in dem 
Besitze der ganzen Staatsgewalt kraft eigenen Rechts und dem- 
1) Stahl, a. a. O., S. 137.
	        
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