196
trägt es sich aber mit dem monarchischen Princip, wenn der
größte und wichtigste Theil der ganzen Rechtsordnung nur
unter ständischer Mitwirkung umgeändert und neu errichtet
werden kann, so darf doch wahrlich darin, daß diese gesetz-
geberische Thätigkeit der Landstände sich auch noch auf andere
minder wichtige Angelegenheiten bezieht, keine Verletzung des
monarchischen Princips gesehen werden.
Dann aber kann Stahl gegen die Regelung selbst rein
administrativer Functionen der Staatsgewalt durch Gesetz
statt durch einseitige königliche Verordnung um so weniger
Einwände erheben, als er ja selbst das Wesen des Rechts-
staats in dieser gesetzlichen, nicht verordnungsmäßigen Nor-
mirung des ganzen Staatsorganismus erblickt 1), nirgends
aber den Rechtsstaat für einen Widerspruch gegen die Mon-
archie erklärt, vielmehr diese für die vollendetste Erscheinung
des Rechtsstaats ansieht. In der weiten Ausdehnung des
englischen Gesetzesbegriffs, welche in der That dem königlichen
Verordnungsrechte nur einen geringen Spielraum läßt, kann
daher kein Widerspruch gegen die Monarchie, selbst nicht nach
Stahl's eigener Lehre, erblickt werden; wir dürfen sogar be-
haupten, diese weitausgedehnte Theilnahme des Parlaments
an der Gesetzgebung entspreche den Ideen, welche Stahl in
der reichsständischen Verfassung und in dem Rechtsstaate ver-
wirklicht sieht, besser als die von ihm geführte Klage, bei
einer so gearteten Legislative könne ja der König allein, selb-
ständig fast gar nichts mehr thun.
Darin aber, daß der König etwas allein thue, darf das
monarchische Princip nicht gesehen werden, sondern in dem
Besitze der ganzen Staatsgewalt kraft eigenen Rechts und dem-
1) Stahl, a. a. O., S. 137.