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zufolge in der Ableitung aller öffentlichen Gewalten aus dem
Willen, dem Auftrage, der Genehmigung des Königs. Und
diese Stellung kann auch Stahl einem Könige nicht absprechen,
welcher die Quelle aller Titel, Ehren und Aemter, der Ur-
sprung aller Justiz ist, welcher Parlamente beruft und auf-
löst, welcher Gesetze sanctionirt und verkündigt, das Heer
führt und im internationalen Verkehre den Staat repräsentirt.
Daß er in allen diesen Beziehungen nicht frei und unumschränkt
handeln kann, ist wahr; wer aber darin eine Verletzung des
monarchischen Princips sieht, muß nothwendigerweise überhaupt
die beschränkte Monarchie für einen Widerspruch gegen den
Begriff der Monarchie erklären und so mittels des monarchi-
schen Princips bei der absoluten Monarchie als der allein zu-
lässigen Verkörperung des monarchischen Princips angelangen.
Dann aber soll und kann doch wahrlich keine Verfassung
von dem Gedanken ausgehen, der König müsse, eben um fort-
während als König zu erscheinen, in einzelnen Beziehungen
als absoluter Monarch handeln können. Das wäre derselbe
Standpunkt, den Stahl mit Recht in den politischen Bewe-
gungen der Neuzeit tadelt: der Standpunkt nämlich, nach
welchem dem Volke die Volksvertretung oder, wie Stahl es
ausdrückt, die politische Freiheit um der politischen Freiheit,
nicht um des in dieser enthaltenen Zweckes willen, d. i. zum
Schutze der bürgerlichen Freiheit, eingeräumt werden müsse.
Hätte Stahl nachgewiesen, was er nicht gethan und auch nicht
zu thun vermochte, daß der Inhalt der vom Könige allein
erlassenen Verordnungen ein anderer und überdies ein besserer
als der Inhalt der vom Parlament beschlossenen, vom Könige
sanctionirten und verkündigten Gesetze über denselben Gegen-
stand sein würde, so würde es richtig sein, das Verordnungs-
recht des Königs in einem weit gehenden Umfange zu verthei-