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Monarchie, nicht aber eine Aufhebung derselben. Der Kö-
nig soll nicht blos Veto sagen, damit er es sage und so die
Macht des königlichen Wortes erprobe, sondern er soll einem
Beschlusse der Stände die Sanctdtion geben oder verwei-
gern nach sorgfältiger Prüfung des innern Werthes desselben,
und wird hierbei, sobald er ein gebildetes Volk beherrscht,
niemals den Werth ganz ignoriren können, den die Nation
und ihre Vertreter ihm beilegen. Denn nur sehr selten mag
der Fall in den civilisirten Ländern, die bisher in den dauern-
den Besitz von Repräsentativverfassungen gelangt sind, vor-
kommen, daß auf der Seite des Monarchen alle Einsicht, auf
der Seite der Volksvertretung und des Volks alle Verblendung
ist. Die Frage, wo der König von seinem Veto Gebrauch
machen, wo er seine Genehmigung ertheilen soll, ist in keiner
Verfassung entschieden und ebendeshalb untersagt ihm auch
die monarchische Staatsform nirgends, einem wahren oder
vermeintlichen Nationalbedürfnisse durch die Genehmigung eines
wahren oder vermeintlichen Hülfsmittels abzuhelfen. Durch
solche Nachgiebigkeit mag dem Volke die Monarchie zur milden
und beliebten Regierungsweise werden, aber sie hört in solchem
Falle nicht auf, Monarchie zu sein.
Und weiter: soll eine Verletzung des monarchischen Prin-
cips schon darin liegen, daß infolge der Initiative des Par-
laments Gesetzentwürfe in demselben vorgeschlagen, lange
Zeit berathen und unter allgemeiner Aufmerksamkeit des
Landes abgefaßt werden, so muß nothwendigerweise die un-
gehinderte Redefreiheit und das Beschwerderecht der Stände
auch gegen das monarchische Princip verstoßen, weil durch
diese Rechte ebenso wie durch die ständische Initiative alle
Uebelstände, beziehentlich Eigenthümlichkeiten des dermaligen
Zustandes und deren Abhülfen und Verbesserungen zum Gegen-