Full text: Das Legitimitätsprincip.

206 
stande landständischer Verhandlungen erhoben werden und 
damit die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich fesseln können, 
also möglicherweise eine Gesinnung des Volks erzeugen, welche 
dem Souverän die Verweigerung einer ständischen Petition 
bedeutend erschwert. Ja, Stahl muß schließlich jede Be- 
ziehung der öffentlichen Meinung, der Presse, überhaupt des 
in den Kammern vertretenen Volks zu der Volksvertretung 
als eine Gefahr für die freie Benutzung des Veto und des- 
halb als Verstoß gegen das monarchische Princip ansehen; 
denn durch alle diese Beziehungen, durch jeden Antheil des 
Volks an den Arbeiten und der Wirksamkeit der Landstände wird 
eine factische Pression geübt, der sich selbst der Monarch 
nicht entziehen kann. Verlangt doch Stahl selbst, daß der 
König durch die Landstände in den Stand gesetzt werde, sich 
in die Lage des Volks zu versetzen; verlangt doch jedermann, 
selbst der absolutistisch gesinnte Politiker, daß der König die 
sittlichen, religiösen und rechtlichen Anschauungen seines Volks 
theile. Dem widerspricht aber auf das entschiedenste die 
Forderung, der Monarch dürfe weder durch die Berathungen 
einer landständischen Körperschaft noch durch den Antheil des 
Volks an denselben beeinflußt werden; denn andere Quellen 
gibt es nicht, aus denen eine Kenntniß der nationalen An- 
schauungen und Bedürfnisse geschöpft werden könnte. Nicht 
das Unberührtsein von der öffentlichen Meinung, sondern die 
Vertiefung in dieselbe ist das Mittel, um die Frage entscheiden 
zu können, ob ein nationaler Wunsch wirklich vorliege und ob 
die Bitte oder Forderung der Stände wirklich zu seiner Be- 
friedigung führe. 
Sonach können wir in der Abhängigkeit, in welcher der 
König sich hinsichtlich der Gesetzgebung dem Parlament gegen- 
über befindet, keine Verletzung des monarchischen Princips er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.